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Frage von hans j. •

Frage an Wolfgang Bosbach von hans j. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Bosbach,
Sie sind ein engagierter Befürworter der Gesundheitsreform 2007. Sie sind aber nach eigenem Bekunden in einer Talkshow auch freiwilliges Mitglied in einer GKV.
Gem. § 27 AbgG zahlen Sie - nur auf Ihre Diäten bezogen- bei einem allgemeinen Beitragssatz von 15 % und einem Arbeitgeberbeitrag (aus dem Steueraufkommen) von 50 Prozent sowie der Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 3562,50 Euro) gerade einmal etwa 267 Euro Krankenkassenbeitrag. Das sind 3,8 Prozent des Ihrer Leistungsfähigkeit (§ 3 SGB V) entsprechenden Einkommens.
Dieses Privileg, das übrigens allen GKV-Versicherten zusteht, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, hat zur Folge, dass der effektive Beitragssatz umso niedriger ist, je mehr sie verdienen.
Damit wird nach meiner Rechtsauffassung das Solidargebot, das sich aus § 3 SGB V verbindlich für alle ergibt, verletzt.
Ebenso verstößt die Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts meiner Auffasung nach gegen Art. 3 GG.
Ein gegenteiliges Verfassungsgerichtsurteil ist m.W. noch nicht ergangen.
Sie sind Jurist.
Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
Und ist Ihnen wohl dabei, von diesem Privileg zu profitieren, während andere, z.B. die Empfänger von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen mit Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, den vollen allgemeinen Beitragssatz von 15 Prozent zahlen müssen, also mehr als doppelt so viel wie Sie?
Für eine ehrliche Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Jacobsen

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