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Frage von Heinz P. •

Frage an Wolfgang Bosbach von Heinz P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Kollege Bosbach,

warum gibt man die strafrechtlichen Geldauflagen, die nicht den Landeskassen zugedacht sind, nicht auch für die gesetzliche Sozialversicherung frei, neben den gemeinnützigen Einrichtungen ?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Petersohn,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „Rente“ vom 16. September 2005, die mir von der Internetseite www.kandidatenwatch.de übermittelt worden ist.

Ihren Vorschlag, die strafrechtlichen Geldauflagen für die gesetzliche Sozialversicherung zu verwenden, habe ich mit Interesse gelesen. Gemäß § 56 b Absatz 2 Nr. 2 und 4 StGB kann das Gericht dem Verurteilten auferlegen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Der Katalog des Absatzes 2 zählt dabei die möglichen Auflagen abschließend auf.

Ich sehe auch keinen dringenden Bedarf, die geltende Rechtslage zu ändern und die Regelung auszuweiten. Der Kreis denkbarer Empfänger würde möglicherweise in das Uferlose ausgeweitet. Zudem ist die gesetzliche Sozialversicherung immer noch weitgehend ein umlagefinanziertes System. Die gravierenden Probleme der gesetzlichen Sozialversicherung können angesichts der demographischen Entwicklung nicht mit Justizgeldern behoben werden. Zudem handelt es sich um Justizgelder, die nicht in den allgemeinen Haushalt einfließen können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Wolfgang Bosbach