Frage an Wolfgang Bosbach von Marco B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Bosbach,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie erklären Sie sich den Gegensatz Ihrer Antwort und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Ich habe u.a. die Stelle aus der Erklärung einmal herauskopiert und in Bezug zu Ihrer Antwort gebracht.
Sie schrieben:
"Die Gewährleistung des „besonderen“ Schutzes von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz hebt Ehe und Familie in ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung und Wertschätzung gegenüber anderen Verfassungsgütern hervor. Als Institutionen genießen Ehe und Familie damit *Exklusivschutz*."
Das Bundesverfassungsgericht jedoch:
"Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG kann nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden."
Die Entscheidung des Gerichts ist unter folgender URL nachzulesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg64-02
Sehr geehrter Herr Bender,
herzlichen Dank für Ihre erneute Anfrage zum Thema „Bürgerrechte“ vom 2. September 2005, die ich mit Interesse gelesen habe.
In Ihrem Schreiben verweisen Sie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz, wonach sich aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, kein Gebot herleiten lasse, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG kann laut Bundesverfassungsgericht in der Tat nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden.
Interessant ist im Übrigen auch ein Blick auf das abweichende Sondervotum der Richter Papier und Haas, wonach das in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Institut der Ehe vor beliebigen Dispositionen des Gesetzgebers geschützt werden muss. Schafft der Gesetzgeber demnach, wenn auch unter einem anderen Namen, eine rechtsförmlich ausgestaltete Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Übrigen in Rechten und Pflichten der Ehe entspricht, so missachtet er hierdurch ein wesentliches, ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip.
Zu den wesentlichen Strukturprinzipien des Instituts der Ehe gehört dabei die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz schützt die Ehe als Institut wegen der in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft und damit der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft. Keine andere Personengemeinschaft wird vergleichbar vom Grundgesetz geschützt.
Zur Vereinbarkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Gleichheitssatz hätte es nach Ansicht der beiden Richter weiterer Ausführungen darüber bedurft, warum Einstandsgemeinschaften mit anderen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar sind oder weshalb die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das Sondervotum kritisiert die Mehrheitsentscheidung des Senats in dessen Aussage, Art. 3 Abs. 3 GG sei nicht verletzt, weil an die Bindung zweier Personen und nicht an das Geschlecht angeknüpft werde; dies ist für die beiden abweichenden Richter wenig überzeugend, da Voraussetzung für das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem bestimmten Partner die Zugehörigkeit zu dessen Geschlecht ist. Damit wird für die Eröffnung der Registrierung der Zweierbeziehung naturgemäß an die Geschlechtszugehörigkeit angeknüpft (BVerfGE 105, 313ff.).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen abschließend geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wolfgang Bosbach