Frage an Wolfgang Bosbach von Uwe L. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Bosbach,
wie ich einer von Ihnen gegebenen Antwort zum Thema Waffenrecht entnehme, stellt sich bei Ihnen ím Fall Winnenden die Frage nach dem Bedürfnis für die Anzahl der im Besitz der Familie K. befindlichen Waffen. Leider sind die Informationen hierzu allgemein nur sehr (bewußt?) ungenau gehalten. Können Sie daher mitteilen um genau welche Waffen es sich gehandelt hat oder wo genau dies Information abzurufen ist? Schließlich begründet sich darauf oft der Ruf nach einem diesbezüglichen "schärferen" Waffenrecht! Ein Sportschütze mit 35 Luftpistolen ist doch weniger gefährlich als ein solcher mit einer Kleinkaliberwaffe, in der Zeitung würde sich dies jedoch ohne genaue Angabe der Waffenart ganz anders lesen.
Ebenso weisen Sie darauf hin, dass das Regelbedürfnis eines Sportschützen zwei Kurzwaffen sowie drei halbautomatische Langwaffen umfasse und nach den Ihnen vorliegenden Informationen hätte die Familie K. somit die dreifache Menge an Schusswaffen zu Hause gehabt.
Auch hier wäre doch die Information wichtig, um welche Waffen es sich denn genau gehandelt hat und wer diese besaß (die Mutter soll auch Jägerin gewesen sein), denn erlaubnisfreie Waffen würden hier vom Gesetz her für das Regelbedürfnis gar nicht zählen, sondern nur die erlaubnispflichtigen Schusswaffen (aber auch hier noch mit Ausnahme der bedürfnisfreien Waffen, z.B. Kaliber 4mm M20). Daher auch hier meine abschließende Frage: Sie wissen auch um die Tatsache, dass ein Bedürfnis über das Regelbedürfnis hinaus bei Sportschützen bestehen kann. Dieses wird den Sportschützen auch zugestanden, denn es gibt schließlich das Erfordernis des a) anerkannten Schießsportverbandes, b) der genehmigten Sportordnung, c) der Mitgliedschaft, d) der Sachkunde, e) des regelmäßigen Schießens und f) des Bedürfnisnachweises seitens des Verbandes. Alles gesetzlich geregelt und zulässig, stehen Sie auch dazu?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen trotz Ihrer Arbeitsbelastung sehr dankbar.
MfG
U.L.