Frage von Johannes P. • 25.08.2009
Antwort von Wolfgang Beuß CDU • 03.09.2009
Sehr geehrter Herr Purwin,
Sehr geehrter Herr Purwin,
(...) Das UKE ist eine rechtlich selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts. Grundsätzlich obliegt die Steuerung öffentlicher Unternehmen dem Senat und nicht der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft ist zu befassen, wenn das Etatrecht berührt ist (z.B.Gründung öffentlicher Unternehmen) oder bei Verkäufen von öffentlichen Unternehmen (§ 72 HV). (...)
(...) Was die Vielfalt der gymnasialen Angebote angeht, so halten wir sie für einen großen Reichtum der Hamburger Bildungslandschaft. Selbstverständlich ist uns daran gelegen, die Angebote zu erhalten. (...)