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Frage von Barbara S. •

Frage an Wolf Klinz von Barbara S. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Klinz,

Im verabschiedeten Entwurf der Rom-I-VO ist die im Rahmen der vertraglichen Forderungsabtretung ursprünglich vorgesehene Neuregelung in Art. 13 Abs. 3, welche das anwendbare Recht für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Dritten bestimmen sollte, ersatzlos gestrichen worden. Dies erstaunt, da diese Regelung, die auf der UN-Konvention zur Forderungsabtretung im Internationalen Handelsverkehr (2002) beruht, in allen vorhergehenden Dokumentationen (Gründbuch, Berichte der Ausschüsse etc.) einhellig befürwortet worden war.

Die Regelung hätte einen entscheidenden Schritt zu mehr Rechtssicherheit im Internationalen Factoring bedeutet, welches vor allem in einem Exportland wie Deutschland verstärkt in Anspruch genommen wird.

Noch mehr erstaunt mich aber, dass sich keinerlei Begründung für die ersatzlose Streichung findet. Ist. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie mir dieses Verfahren erläutern könnten und mir zudem Fundstellen oder Ansprechpartner benennen könnten, die mir die ersatzlose Streichung erläutern können.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
B. Samuelsen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Samuelsen,

die Streichung des Paragraph 3 im Artikel 13 des verabschiedeten Entwurfs der Rom-I-VO ist das Ergebnis eines Kompromissvorschlags in den Endverhandlungen im Rat der Europäischen Union. Über die Rom-I-VO bestanden erhebliche Meinungsdifferenzen vor allem zwischen Frankreich und Großbritannien, so dass die Verhandlungen ins Stocken gerieten.

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hatte aufgrund der langwierigen Ausschussverhandlungen um Artikel 5 (Verbraucherverträge) dem bis dato als unproblematisch geltenden Artikel 13 keine gesonderte Aufmerksamkeit zukommen lassen. So wurden diesbezüglich auch zuerst keine Änderungsanträge eingebracht.

Um jedoch den Rat zum Handeln zu bewegen und sich der Position des Europäischen Parlaments anzunähern, wurde in den Kompromissverhandlungen beschlossen, sich generell der englischen Position anzunähern und somit Frankreich zu Zugeständnissen zu bewegen. In diesem Zuge wurde letztendlich auch der Artikel 13 angepasst.

Der Rat sah sich durch diese Entwicklungen gezwungen, einen Kompromiss herbeizuführen. Die unter der portugiesischen Präsidentschaft ausgehandelte Version stellt einen Kompromiss dar, der weder dem französischen noch dem englischen Standpunkt vollends entspricht. Dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments waren die vom Rat gewährten Zugeständnisse besonders in Bezug auf die Verbraucherkredite äußerst wichtig und so wurde letztendlich eine Einigung erzielt.

Ich kann mir vorstellen, dass die mangelnde Aufklärung der Öffentlichkeit zu diesem Thema für Sie unbefriedigend gewesen sein muss. Um Ihnen sowohl einen besseren Einblick in das angewandte Verfahren als auch eine ausschöpfende Erklärung über die Streichung zu geben, möchte ich Sie an das Sekretariat des Rechtsausschusses verweisen. Ich habe mit Herrn Robert Bray, dem zuständigen Referenten, gesprochen, und er erklärt sich gerne bereit, Ihnen die Vorgänge genauer zu schildern. Sie können ihn wie folgt erreichen:

Robert Bray
JURI Policy Adviser
robert.bray@europaparl.europa.eu

Herr Bray ist Engländer, Sie können Ihm aber gerne auf Deutsch schreiben. Er erbittet sich jedoch die Möglichkeit, Ihnen auf Englisch zu antworten. Sollten Verständnisfragen auftreten, können Sie sich natürlich jederzeit gerne an mich oder mein Büro wenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolf Klinz