Frage an Wolf-Dietrich Rost von dirk r. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Rost,
Schulbegleiter und Schulassistenten in Sachsen werden über das Sozialamt finanziert, wie wird eine Lohnfortzahlung gesichert, wenn eine Betreuung nicht geleistet werden kann weil die Schulen geschlossen sind.
MfG
Dirk Rheinländer
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
soweit mit der Frage Schulbegleiter im Sinne der Eingliederungshilfe bei seelischer bzw. geistiger Behinderung gemeint sind, ist die Zuständigkeit nach SGB VIII (seelische Behinderung – Jugendamt) bzw. SGB XII (geistige Behinderung – Sozialamt) zu beachten.
Schulbegleitung ist in der Regel eine Leistung des Eingliederungshilfeträgers, also Sozial- oder Jugendamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Dieser hat mit dem Leistungserbringer, dem Arbeitgeber des Schulbegleiters, eine Vereinbarung. Insofern sind Einzelheiten immer zwischen diesen abzustimmen. Möglich ist, dass der Schulbegleiter an anderer Stelle (Betreuung im Wohnheim usw.) eingesetzt wird. Dies ist rechtlich nicht immer ganz einfach, aber hier werden praktische Wege gesucht.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern unter der E-Mailadresse: kontakt@wolfdietrichrost.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf-Dietrich Rost