Gibt es eine Initiative zum Verbot der Vermummung, insbesondere Vollverschleierung der Frauen, ähnlich einem Antrag von 2027 von der FDP?
Sehr geehrter Herr Mak, beunruhigt sehe ich immer mehr voll oder stark verschleierte Frauen in Aalen, auch vor Mädchen macht diese Frauenfeindlichkeit nicht halt. Gibt es eine Initiative zum Verbot der Mädchenverhüllung bzw. der Vollverschleierung? Ich denke, die meisten Mitbürger wollen das nicht ansehen müssen.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Frage!
Im Bereich der Schulen wurden bereits klare Regelungen zur Gesichtsverschleierung getroffen. Die grün-
schwarze Landesregierung brachte hierzu im Oktober 2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des baden-
württembergischen Schulgesetzes im Landtag ein¹. Diese sollte “ein Verbot der Gesichtsverhüllung bei
schulischen Veranstaltungen an öffentlichen Schulen die offene Kommunikation insbesondere im Unterricht
zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern” (vgl. GE) sicherstellen.
Anlass dieser Regelung war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2020
(Aktenzeichen 1BS 6/20)². Das OVG entschied im Falle eines aus religiösen Gründen getragenen Schleiers, dass
der Gesetzgeber zum Ausgleich des kollidierenden Verfassungsrechts „mit einer über allgemeine Prinzipien
hinausreichenden spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm“ (vgl. Rspr. OVG HH) zu berufen sei. Daraus
resultierte die Pflicht für die Schaffung eines ausdrücklichen Verbots.
Der Gesetzentwurf ergänzt Aspekte und Ziele dieser Maßnahme, die ich Ihnen gerne noch an dieser Stelle
anfügen möchte: “Die Änderung trägt dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung insbesondere im Zielbereich
der Bildungs- und Wissensgesellschaft Rechnung. Schulische Teilhabe setzt voraus, dass sich Lehrkräfte
insbesondere im Unterricht sämtlichen Schülerinnen und Schülern ohne äußere Barrieren zuwenden können.
Die Vermittlung von Bildungsinhalten unter dem Konzept einer freien und offenen Kommunikation, in der
Gestus und Mimik besondere Bedeutung zukommen, kann jedoch erschwert oder gar verhindert werden,
wenn das Gesicht der Schülerin oder des Schülers verhüllt ist. Das Verbot wirkt damit insbesondere
Einschränkungen in der Unterrichtsgestaltung oder der nachhaltigen Vermittlung des Unterrichts entgegen”
(vgl. Gesetzentwurf).
Ich danke Ihnen für Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Winfried Mack
*¹ = Landtag von Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (LT-Drucks. 16 / 9092)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/9000/16_9092_D.pdf [Stand: 05.08.2023;
14:55 Uhr)
*² = Landesrecht Hamburg: Beschluss des Ersten Senats des OVG HH vom 29.01.2020 [Az. 1 Bs 6/20]
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200000582/part/L [Stand: 05.08.2023; 15:02 Uhr)