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Winfried Bausback
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Frage von Dieter R. •

Frage an Winfried Bausback von Dieter R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Bausback,

Sie haben sich hier schon zur richterlichen Unabhängigkeit geäussert. Dennoch habe ich eine Frage dazu:

Halten Sie es für gerechtfertigt, dass in einem Rechtsstaat, Recht und Gesetz vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stand der Beteiligten abhängt und Gesetzesverstöße der Justiz durch die richterliche Unabhängigkeit vom Grundgesetz gedeckt sein sollen?

Um meine Frage zu verstehen, möchte ich Ihnen eine Erfahrung berichten.

Ich habe als Zuschauer erlebt, wie ein mittelloser Angeklagter, trotz drohendem Berufsverbot, ohne anwaltlichen Beistand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Die Geldstrafe hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten überhaupt nicht berücksichtigt und es ist klar erkenntlich, dass seine Familie in Sippenhaftung für die Geldstrafe aufkommen muss.

Besonders bedenklich finde ich, dass dem Angeklagten nicht die Schuld bewiesen wurde, nein ihm wurde nur ohne Anwalt keine Möglichkeit seine Unschuld zu beweisen, bzw. mildernde Umstände gerichtsfest vorzubringen.

Der Angeklagte hat klar, deutlich und unmissverständlich vorgebracht, dass das Gericht ihn nicht zu einer Geldstrafe sondern zum Tod duch Entzug der Existenz verurteilt hat. Die Gründe des Angeklagten wurden vom Gericht sogar als stichhaltig bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Rauter

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rauter,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bedauere zu hören, dass Sie offenbar mit dem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht einverstanden sind. Leider kann ich Ihnen jedoch in Bezug auf die gerichtliche Entscheidung nicht weiterhelfen. Denn für eine Einmischung der Politik oder der Bayerischen Staatsregierung in richterliche Entscheidungen lässt unser Grundgesetz - mit gutem Grund - keinen Raum.

Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 unseres Grundgesetzes ist eine zentrale Errungenschaft unserer Rechtsordnung und ein Eckpfeiler unseres Rechtsstaats. Die sachliche Unabhängigkeit des Richters wird durch die Garantie auch seiner persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG abgesichert. Sie schützt den Richter vor persönlichen Sanktionen für missliebige Entscheidungen und gewährleistet so für jeden Bürger, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Recht und Gesetz entschieden wird. Für den Fall, dass ein Prozessbeteiligter der Auffassung ist, das Verfahren sei mit Mängeln behaftet bzw. das Urteil sei unrichtig, sehen die Prozessordnungen entsprechende Rechtsbehelfe vor.

Soweit es daher um den Inhalt der Entscheidung geht, insbesondere die Frage der Schuld eines Angeklagten oder die Art und Höhe einer Strafe, trifft diese das Gericht in richterlicher Unabhängigkeit. Sie werden daher sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich als Bayerischer Justizminister gerichtliche Entscheidungen in Einzelfällen nicht beurteilen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Winfried Bausback

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