Frage an Winfried Bausback von Christian P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Doktor Bausback
Ich hatte in einem anderen Kontext diese Frage bereits an Sie gerichtet, aber keine Antwort erhalten; deshalb auf diesem Wege ein aktueller Link (der zwar Österreich betrifft, aber auch für uns in Deutschland und insb. Bayern von Relevanz ist):
http://www.krone.at/Nachrichten/Kein_Schadenersatz_nach_Unfall_mit_Fluechtling-2000_Euro_an_Kosten-Story-466684
Meine Frage läßt sich ganz einfach mit "ja" oder "nein" beantworten:
Entspricht es der geltenden Rechtslage, daß Bundesbürger, die durch sog. Flüchtlinge (also Personen, die sich hierzulande aufhalten, deren Status aber ungeklärt ist) in irgendeiner Weise zu Schaden kommen, diese nicht haftbar machen können - und somit auf ihrem Schaden quasi "sitzenbleiben"?
Danke für zwei oder vier Buchstaben.
Ihr Christian Petersen
Sehr geehrter Herr Petersen,
für Ihre Anfrage über www.abgeordnetenwatch.de vom 11. August 2015 bedanke ich mich. Ich verstehe Ihre Frage nach der Haftung von Personen mit ungeklärtem Status dahingehend, dass Sie sich hauptsächlich auf Asylbewerber beziehen.
Ich bitte Sie vorab um Verständnis, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz aus grundsätzlichen Erwägungen Privatpersonen in rechtlichen Angelegenheiten nicht berät. Die Erteilung von Rechtsauskünften und insbesondere die konkrete Beratung in Einzelfällen sind von Gesetzes wegen den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten und Notaren, zugewiesen.
Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage kann ich Ihnen allerdings allgemein Folgendes mitteilen:
Nach der Regelung des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechten eines Anderen grundsätzlich derjenige, der den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann ein Schädiger auf der Grundlage sog. Gefährdungshaftung auch ohne Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist nach §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Beispiel der Fall für den Führer bzw. Halter von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von Kraftfahrzeugen eine besondere Gefahr ausgeht. Die Haftungsnormen der deutschen Rechtsordnung gelten dabei grundsätzlich immer, wenn das schädigende Ereignis bzw. der Schaden selbst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind (Art. 40 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB); dies ist unabhängig von der Nationalität oder dem aufenthaltsrechtlichen Status des Schädigers und des Geschädigten.
Anders zu beurteilen ist die Frage, ob der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch tatsächlich durchsetzen kann. Ist der Schädiger einkommens- und vermögenslos, kann sich dies unter Umständen schwierig gestalten, da im Rahmen der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführenden Zwangsvollstreckung gewisse Pfändungsverbote zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehen sind (§§ 850 ff. ZPO). Dies kann eine Vollstreckung von Schadensersatzansprüchen verzögern bzw. auf Dauer ausschließen, gilt aber wiederum unabhängig von Nationalität oder Status des Schädigers. Dieses Ausfallrisiko kann eine Haftpflichtversicherung abdecken. Eine Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer solchen Versicherung besteht nach § 1 Pflichtversicherungs-gesetz nur für den Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland, wenn dieser damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Darüber hinaus besteht in Deutschland für niemanden eine Pflicht zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Winfried Bausback