Frage an Winfried Bausback von Philipp-Thorsten J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Prof.Dr.Bausback,
Bekanntermaßen gilt die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie in Bayern nur für Behörden und Gerichte – nicht jedoch für Institutionen der Kommunalen Selbstverwaltung. Weshalb brauchen Behörden eine solche Richtlinie, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen aber nicht – besteht die Gefahr nur bei unseren Behörden und Gerichten?
Wie stehen Sie zur Veröffentlichung von Stadtratsbeschlüssen aus öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen im Internet, damit sie von jedermann jederzeit und überall nachgelesen werden können?
In Ihrem Wahlkreis hat meines Wissens nur die Gemeinde Kahl eine entsprechende Satzung zur Informationsfreiheit und Transparenz. Leider keine einzige Gemeinde, die von Ihrer Partei geführt wird. Wenn ich mir die Gemeinde Großostheim oder Stadt Aschaffenburg im speziellen ansehe, dann wären mehr Offenheit und Transparenz sicherlich vertrauensförderlicher als Konfrontationen mit der Bevölkerung zum Beispiel bei Verkehrs- und Umweltthemen (Ausbau B26 im Hafenbereich und Schutzmauer für Schönbusch, „private“ aber mit öffentlich Mitteln ausgebaute Zufahrt für einen einzelnen Unternehmer in Hessen durch Ringheim gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung, etc).
Werden Sie, falls sie uns künftig erneut im Landtag vertreten, für eine Ausweitung der KorruR auf Städte und Gemeinden eintreten und was werden Sie als Jurist in Bezug auf die Informationsfreiheit und Transparenz (z.B. Veröffentlichung von Protokollen und Entscheidungen der Stadt- und Gemeinderäte) künftig umsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Jakob,
Korruption ist in allen Bereichen insbesondere der öffentlichen verwaltung zu bekämpfen und zu verfolgen.
Bei der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, d.h. Innenrecht der Verwaltung. Maßgeblich für die Korruptionsbekämpfung ist daneben aber vor allem das auch gegen Dritte wirkende Recht, d.h. vor allem die Strafrechtsbestimmungen, die Vorteilsnahme und Bestechlichkeit unter Strafe stellen. Die Strafbestimmungen gelten natürlich auch in Bezug auf das Handeln der Selbstverwaltungskörperschaften. Welche Vorkehrungen die Gemeinden in ihren Selbstverwaltungsbereich darüber hinaus treffen, haben sie selbst zu verantworten. Dies kann im Einzelfall auch sehr effektiv über Dienstanweisungen oder Belehrungen erfolgen. Das dies immer wieder kritisch zu hinterfragen ist, zeigt beispielsweise die Einladung des Münchner Wirtschaftsreferenten Reiter zum Championsleaguefinale.
Auch in Gemeinden, in denen keine Transparenz- und Informationsfreiheitssatzungen erlassen sind, gelten eine Vielzahl von Bestimmungen, die Informationsrechte von Bürgern sichern. Die Beschlussfassungen aus öffentlichen Sitzungen können nach meiner Einschätzung veröffentlicht werden, schwieriger ist es bei Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung, da hier meist gerade schutzwürdige Belang Dritter die notwendigen Begründung für die Nichtöffentlichkeit liefern. Die B26 ist mE ein denkbar schlechtes Beispiel für mangelnde Transparenz, vielmehr ist durch eine Mehrzahl von Berichten auch in den Medien schon früh über die Planungen zum Ausbau zwischen den Hafenzufahrten Ost und West berichtet worden.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Bausback