Frage an Willfried Maier von Friedrich H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Maier,
der CDU-Abg. Beuß behauptete in Abgeordnetenwatch am 17.5.06 unter Bezugnahme auf einen sehr alten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1965): Da die beiden großen christlichen Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind sie gegenüber Religionsgemeinschaften ohne diesen Status mit grundgesetzlicher Legitimation privilegiert.
Ist diese Auskunft wegen der Ungenauigkeit irreführend?
Aus dem Statement des Herrn Prof. Dr. Renck für die Anhörung am 11.4.06:
Was schon verfassungsrechtlich geregelt ist, muss nicht mehr in Staatskirchenverträgen bekräftigt werden, und alles, was die Stadt Hamburg den Kirchen vertraglich einräumt, kann anderen auf die Dauer nicht verweigert werden. Die Kirchen genießen rechtlich keine Vorzugsstellung mehr (vgl. Artikel 140 des Grundgesetzes, Art. 137 Abs. 5 und Abs. 7 WRV).
Auf welche Fälle beschränkt sich die grundgesetzliche Legitimation zur Privilegierung der beiden großen christlichen Kirchen?
Ist beispielsweise das Ausmaß der Privilegien bei Sendezeiten im NDR - die Argumente der Gegner der Staatskirchenverträge werden verschwiegen - mit dem Grundgesetz und dem Hamburger Mediengesetz vereinbar?
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Halfmann
Sehr geehrter Herr Halfmann,
ich bin mit Prof Renck der Meinung, dass die Beziehungen zu den Kirchen - und zwar zu allen - verfassungsrechtlich und per Gesetz geregelt werden sollten und nicht durch Staatskirchenverträge. Dem steht auch der alte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, denn der fordert ja nicht Staatskirchenverträge, sondern erklärt sie nur für möglich mit den beiden großen christlichen Kirchen. Inzwischen sind diese beiden Kirchen
ja bei weitem nicht mehr so groß wie 1965. Und ich glaube, dass das mit dem deutschen Staatskirchenwesen zusammenhängt. Es bekommt Religionsgemeinschaften nicht, wenn sie zu eng mit der Staatsmacht verbandelt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Willfried Maier