Frage an Wilhelm Halder von Katja C. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Halder,
mit welcher Begründung wird es in Baden-Württemberg den für 18.5. in Aussicht gestellten "eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas" nicht geben? Auf der Homepage vom Land BW steht, dass dies bis zum 15.6. untersagt ist. Ich möchte bitte die Gründe wissen, weshalb man dies untersagt. Für mich ist dieses Vorgehen mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar.
Desweiteren möchte ich bitte wissen, weshalb man nicht sofort mit Bekanntgabe der Schließung Mitte März damit begonnen hat, einen Alternativplan zu erarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt war schon bekannt, dass uns diese Pandemie langfristig begleiten wird und keinesfalls nach Ende der Osterferien verschwunden sein wird. Ich finde es fahrlässig, dass man den Kindern bis heute jede außerfamiliäre Bildung verweigert, diese Kinder sind die Zukunft unseres Landes, ist uns unsere Zukunft nichts mehr wert?
Ich danke Ihnen für eine Antwort!
Sehr geehrte Frau Chaineux,
seit 18. Mai, gilt der eingeschränkt Regelbetrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen.
Die Corona-Verordnungen werden immer wieder angepasst. Leider ist es dadurch manchmal schwieriger, sich einen Überblick zu verschaffen. So lautet der erste Absatz des § 1a (Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen) der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung) tatsächlich wie folgt: „Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von (…) Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.“
Das wird in den folgenden Absätzen jedoch wieder für die damals beschlossenen Lockerungen aufgehoben: Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird die Kinderbetreuung ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs.
· So sollen künftig auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden können.
· Wenn nur ein Elternteil in die Fallgruppen zur Aufnahme in die Notbetreuung fällt, kann dies ausreichend sein, wenn das andere Elternteil aus schwerwiegenden Gründen (u.a. Gesundheit) an der Betreuung gehindert ist.
· Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden. Dies abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.
Ihre zweite Frage kann ich sehr gut nachvollziehen. Wir befinden uns in einer für alle ungewöhnlichen Situation, in der wir „auf Sicht fahren“ müssen. Entscheidungen über Lockerungen werden oft tagesaktuell getroffen.
Die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse hier für Baden-Württemberg stehen weiteren Öffnungsschritten von Kitas und Schulen nicht entgegen. Auf dieser Grundlage hat der Ministerpräsident die Kultusministerin gebeten, sowohl für die Kitas wie auch für die Grundschulen umgehend Konzepte für weitere Öffnungsschritte zu entwickeln – in enger Abstimmung mit den Trägern und den anderen Partnern.
Freundliche Grüße
Willi Halder