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Wilhelm Halder
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Frage von Jörg J. •

Frage an Wilhelm Halder von Jörg J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Hr. Halder,

in Bezug auf die aktuelle Diskussion über das Landeswaldgesetz und der darin enthaltenen Wegebreitenregelung wende ich mich an Sie als Abgeordneten des Wahlkreises Waiblingen und in Ihrer Eigenschaft als Buchhändler.

Auf welcher Basis kann ich eine Fahrradtour planen, bei der auch Waldgebiete durchquert werden, wenn ich einen Konflikt mit der Wegebreitenbeschränkung auf Wege breiter als 2 m vermeiden will?

Gibt es Kartenwerke in denen zuverlässig die Wegebreite erkenntlich ist?

Kann ich auf Grund vorliegender Fahrradführer davon ausgehen, alle dort beschriebenen Streckenführungen verlaufen ausschließlich auf legalen Wegen?

Auf der homepage des Bike Crossing Schwäbische Alb wird vermerkt: „Bitte beachten Sie auf dem gesamten Cross die 2-m-Regel des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg §37 (3)!“

Wie kann ich im Vorfeld erkennen ob bei anderen ausgewiesenen Mountainbikestrecken wie hier:
http://www.mtb-spiegelberg.de/32403.html?*session*id*key*=*session*id*val*
erkennen ob trotz Ausschilderung als Radstrecke evtl. vorkommende Wege die schmäler sind als 2 m einer Ausnahmegenehmigung unterliegen oder nicht?

Vielen Dank,

Jörg Jäger

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Jäger,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Generell geben die Karten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung über alle verfügbaren Wegeinformationen Auskunft. Fahr- und Forstwege sind auf den Karten in der Regel gut erkennbar und grundsätzlich breiter als zwei Meter. Diese Wege sind damit gut für Fahrradtouren geeignet. Eingezeichnete Fußwege sind in der Regel schmaler als zwei Meter.
Beim Thema Fahrradführer sehen wir uns einer etwas schwierigen Situation gegenüber. Die Herausgeber von Fahrradführern müssen sich nicht mit den Forstbehörden abstimmen. Dadurch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass die beschriebene Streckenführung nicht ausschließlich auf legalen Wegen verläuft.
Die Kennzeichnung von Waldwegen, also das Anbringen einer Beschilderung im Wald, erfordert nach Landeswaldgesetz (§ 37 Abs. 5 LWaldG) die Genehmigung der Forstbehörde. Dabei wird die Eignung der Wege von der Forstbehörde geprüft und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Willi Halder