Frage an Wieland Schinnenburg von Heiko M. bezüglich Kultur
Sehr geehrter Herr Schinnenburg,
für das Eröffnungskonzert der Elbphilharmonie werden Tickets verlost. So weit, so schön. Studiert man die Teilnahmebedingungen (https://ticketverlosung.elbphilharmonie.de/de/meta/terms/), so stolpert man in Absatz 3.3 über die folgenden Passage:
"Darüber hinaus können die Gewinnerdaten im Fall einer behördlichen Sicherheitsüberprüfung an die die Sicherheitsüberprüfung vornehmenden Behörden weitergeleitet werden. Die Sicherheitsüberprüfung kann Anfragen an zentrale Verfahrensregister (z. B. solche der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie sonstiger Meldebehörden) umfassen und dient der Einschätzung sicherheitspolizeilicher Belange. Die für den Fall einer Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst verwendet und nach Durchführung der Veranstaltung gelöscht."
Für Sicherheitsüberprüfungen gibt es ein Gesetz: Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen. Mir erschließt sich leider nicht, wie der mögliche Besuch eines Konzerts zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird. Ich halte die Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des Konzertbesuchs für unzulässig. Sehen Sie das auch so?
Mit freundlichen Grüßen
H. M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe eine sehr qualifizierte Mitarbeiterin gebeten, hierzu zu recherchieren. Hier ist ihre Antwort:
die Klausel ist unzulässig und stellt nach m.M. einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Eine Sicherheitsüberprüfung für einen Besuch in der Elbphilharmonie ist nicht vom Hamburgischen Sicherheitsüberprüfung- und Geheimschutzgesetz gedeckt. Es ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet, da der sog. „Gewinner“ der Verlosung nicht zum betroffenen Personenkreis zählt. Nach § 2 HmbSÜGG ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll vorab einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Ein „Gewinner“ ist mit keiner Tätigkeit, d.h. irgendeiner Verrichtung, betraut. Er ist Besucher, wie jeder andere der ein Ticket erwirbt.
Im Übrigen, ist auch der Zweck einer Sicherheitsüberprüfung vorliegend nicht gegeben. Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige oder sicherheitsempfindliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt und potenzielle Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen sicherzustellen.
Der Besuch eines Eröffnungskonzertes ist weder eine sicherheitsempfindliche Stelle noch gibt es Geheimhaltungsbedarf.
Die Sicherheitsüberprüfung wäre zudem unverhältnismäßig, da schon kein legitimer Zweck zu Sicherheitsüberprüfung erkennbar ist. Die Sicherheitsüberprüfung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff wäre nicht gerechtfertigt.
Ich bitte Sie noch zu beachten, dass ich eigentlich fachlich hierfür nicht zuständig bin, da es sich um ein Thema aus den Bereichen Kultur bzw. Innere Sicherheit handelt. Dennoch wollte ich Ihre Anfrage nicht unbeantwortet lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wieland Schinnenburg