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Werner Langen
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Frage von Winfried K. •

Frage an Werner Langen von Winfried K. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Langen,

ich gehe nicht davon aus, daß Sie mich noch kennen. Ich hatte als Hundehalter eine unergiebige Korrespondenz mit "meinem" MdL Clemens Hoch. Soweit ich mich entsinne, wurde unter der Kanzlerschaft meines Onkels G. Schröder die europäische Tierschutz-Richtlinie in deutsches (Bundes-)Recht umgesetzt. Meiner Wissensrelikte aus dem Studium an der Bw-Uni Hamburg nach bricht Bundesrecht Landesrecht!
Wir haben nun im TierschutzG die Situation, daß ich meinen Hund artgerecht halten muß, wozu regelmäßige soziale Kontakte mit Artgenossen gehören.
Andererseits gibt es seitens der ADD Trier eine Gefahrenabwehrverordnung, die ja von haus aus nur für eindeutig gefährliche aber nicht alle Hunde gelten kann (vgl. auch Untersuchungen der TierUni Brünn, europas größter Veterinär-Uni). Mit Hilfe dieser Gefahrenabwehrverordnung darf ich Hunde innerorts nur an der Leine ausführen - o.k., nachvollziehbar.
Gehe ich aber "ins freie Feld", so greift auf einmal das RLP-Landes Jagd Gesetz mit der Kreisverwaltung als Unterer Jagdschutzbehörde. Demnach dürfen wir unsere Hunde nicht frei miteinander herumlaufen lassen.
Es kann ja wohl nicht sein, daß ich entweder gegen das EU-/Bundesgesetz Tierschutz oder das LJG verstosse! Können & wollen Sie als "regional zuständiger MdEP mir weiterhelfen? Wie/durch wen würde ein Prüfungsverfahren durch den Europ. Gerichtshof gegen das LJG RLP angestrengt?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kaune,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Tierschutz wurde erst mit dem Lissabon-Vertrag, der 2009 in Kraft getreten ist, auch auf europäischer Ebene im Primärrecht verankert (Artikel 13: "fühlende Wesen"). Mir ist jedoch nicht bekannt, dass es eine europäische Tierschutz-Richtlinie gibt, die die artgerechte Haltung und regelmäßige soziale Kontakte mit Artgenossen regelt. Könnten Sie mir hierzu nähere Informationen zu der genauen EU-Richtlinie geben, die nach Ihren Angaben zwischen 1998 und 2005 umgesetzt wurde?
Auf EU-Ebene gibt es meines Wissens lediglich eine Tierschutz-Richtlinie 2010/63/EU von September 2010 zum Schutz von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken und eine Richtlinie EU-Richtlinie 1/2005 zum Tierschutz beim Transport. Zu einer artgerechten Haltung werden Tierparks in der Zoorichtlinie 1999/22/EG verpflichtet. Der Europäische Gerichtshof dürfte somit in diesem Falle nicht zuständig sein. Inwieweit das Rheinland-Pfälzische Jagdgesetz gegen das deutsche Bundesgesetz zum Tierschutz steht, kann ich als Europaabgeordneter leider nicht beurteilen. Dies müsste von der Bundesregierung beziehungsweise den Bundesgerichten geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Langen