Frage an Werner Langen von Markus H. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Dr. Langen,
nach Artikel 16 b) der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, sind die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, von den Vergabekoordinierungsrichtlinien ausgenomen. In Erwägungsgrund 25 heißt es hierzu:
"Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen.."
Mir stellt sich nun die Frage, warum die Anwendung der Vergabevorschriften in diesem Fall unangemessen sein sollte. Hat es etwas mit der Tatsache zu tun, dass der Rundfunk zur Erfüllung seiner kulturellen und gesellschaftspolitischen Aufgabe sehr spontan auf das allg. Geschehen und die kuturellen Erergnisse reagieren muss? Hat die Einräumung dieser Ausnahme auschließlich einen zeitaspektlichen Hintergrund, oder wird dem Erstellen von Rundfunkprogramm allgemein ein so hoher Stellenwert eingeräumt, dass die Vergaberichtlinien als unnötige Härte bzw. Einschränkung angesehen wird?
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hachenberger
Sehr geehrter Herr Hachenberger,
die EU-Kommission wird in diesen Tagen neue Vorschläge unterbreiten, die wir im Mitentscheidungsverfahren beschließen werden. Ich werde die Texte, sobald sie vorliegen, prüfen und ggfls. Ihr Anliegen aufgreifen. Allerdings nicht mehr in diesem Jahr.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für 2012
Ihr
Dr. Werner Langen