Frage an Werner Langen von Martin und Tabea S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Langen,
sie schreiben in Ihrer Antwort vom 29.11.2010 an Frau Antje Schulz das sie die Mehrkosten für die deutschen und europäischen Steuerzahler für schwierig darstellbar halten.
Das ist keine Antwort!
Bitte erläutern sie doch wieso die rund 44000 Beamten die Gehaltserhöhung verdient haben?
Das der Europäische Gerichtshof das bestätigt ist jedem Bürger klar, schliesslich sind das genau die Beamte, die eben solche Gehaltserhöhungen bekommen.
Unsere deutschen EU Abgeordneten werden vom wählenden Volk als "abgeschobene Politiker" bezeichnet.
Aber das wissen sie selber längst.
Deshalb wundert es uns das sie sich aller Klischees bedienen und uns nicht erklären können wie solch eineGehaltserhöhung zu stande kommt.
In wie weit werden die Gehälter "voraussichtlich" sinken?
Angepasst an den Einschnitten der Bürger?
Diese Fragen hätten wir gerne beantwortet.
mfg
Martin und Tabea Schulz
Sehr geehrte Frau Schulz, sehr geehrter Herr Schulz,
der Mechanismus der Gehaltserhöhung für EU-Mitarbeiter ist im sog. Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Dies bindet die EU-Organe. Es ist also keine Frage, wer was "verdient".Die Berechnung der Erhöhung richtet sich nach Artikel 65 des Personalstatuts (siehe unten).
Der Europäische Gerichtshof, das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union, hat nicht wegen von Ihnen unterstellter Befangenheit so entschieden, sondern aufgrund eines juristischen Fehlers: Der Vorschlag des Rates zu einer Erhöhung der Dienstbezüge um 1.85% anstatt der 3.7 %, um der Wirtschafts- und Finanzkrise Rechnung zu tragen, hätte von der Kommission, der in der EU allein vorschlagsberechtigten Institution, kommen müssen.
Wir setzen uns dafür ein, diese Festlegung des Personalstatuts zu überarbeiten, um die Ausnahmeklausel einfacher einsetzen zu können.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, mit freundlichen Grüßen
Werner Langen
Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 65 (94)
1. Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.
Diese Überprüfung erfolgt im September anhand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom
Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen
Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der
Gemeinschaften der Stand am 1. Juli1 maßgebend.
Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der
Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen
Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.
2. Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens
zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren
Rückwirkung.
3. Bei Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
(Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Artikels 205 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).
KAPITEL 5 Annex XI
AUSNAHMEKLAUSEL
Artikel 10 (96)
Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche,
abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission dem Rat
entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt.