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Frage von Mathias J. •

Frage an Werner Langen von Mathias J. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Langen,

Danke für Ihre schnelle Antwort. Die Frage wurde m.E. unzureichend beantwortet. Folgendes steht Ihrer Argumentation entgegen:

1. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU aus dem Jahr 2007 zitiert eine Regelung, die lt. 13. Protokoll bereits im Jahr 2002 außer Kraft gesetzt wurde. Hier stellt sich die Frage nach dem Vorrang. Welchen Sinn sehen Sie in einer 2007 veröffentlichen „Erläuterung“ zur Einschränkung von Grundrechten, welche sich auf angeblich außer Kraft gesetzte Regelungen bezieht? Welche Bedeutung bemessen Sie diesen 2007 veröffentlichen Regelungen bei?

2. Ich zitiere aus diesen Erläuterungen (2007/C 303/17): „...So müssen die in der EMRK enthaltenen ‚Negativdefinitionen’ auch als Teil der Charta betrachtet werden...“. Die Charta wiederum wird in Art.6 des Vertrages von Lissabon als „rechtlich gleichrangig“ mit den Verträgen festgeschrieben. Wie beurteilen Sie diese Aussage, die sich nach Ihrer Meinung auf eine außer Kraft gesetzte Regelung bezieht? Für wen und in welchem Geltungsbereich wurden 2007 diese „Erläuterungen“ mit Einschränkung des Grundrechtes auf Leben im Amtsblatt der EU veröffentlicht?

3. Wie beurteilen Sie diesbezüglich die in Art. 6 geregelte Bestimmung: „Die in der Charta niedergelegten Rechte [...] werden [...] unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen [...] ausgelegt“? Wenn durch das 13. Protokoll diese Erläuterungen nicht gültig sind, auf welche Erläuterungen bezieht sich dieser Abschnitt aus Artikel 6?

4. Selbst wenn also, wie Sie darlegen, eine 2007 veröffentlichte Regelung unbedeutend sein sollte (!), was m.E. eine fragwürdige Rechtsgestaltung der EU unterstellt, ermöglicht das 13. Protokoll unter Artikel 4 (Räumlicher Geltungsbereich) eine Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung - auch der Rücknahme - durch einzelne Staaten. Wie beurteilen Sie Artikel 4 (3) des 13. Protokolls hinsichtlich möglicher Änderungen im Geltungsbereich?

Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Joseph

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Sehr geehrter Herr Joseph,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage bezüglich der Todesstrafe.

Die Erläuterungen, auf die Sie Bezug nehmen, haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie können lediglich als Interpretationshilfe dienen. Ursprünglich wurden sie vom Präsidium des Konvents, der die Grundrechtecharta ausgearbeitet hat, formuliert.

Dabei orientierte sich der Verfassungskonvent, der die Grundrechtecharta ausarbeitete, vornehmlich an der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Zusatzprotokollen. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU haben diese Konvention und die Zusatzprotokolle unterzeichnet. Bereits durch das 6. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 1983 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Vielen Unterzeichnerstaaten genügte dies in den folgenden Jahren jedoch nicht. Daher wurde 2002 das 13.Zusatzprotokoll unterzeichnet, dass die Todesstrafe in allen Fällen untersagt, also auch bei Straftaten, die zu Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr begangen wurden. Damit ist für alle Unterzeichnerstaaten - hierzu gehören sämtliche EU-Staaten - die Todesstrafe endgültig und ohne Ausnahme abgeschafft.

Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ihr
Werner Langen