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Frage von Mathias J. •

Frage an Werner Langen von Mathias J. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Langen,

mein Interesse gilt den erwähnten "Negativdefinitionen" der Grundrecht-Charta der Europäischen Union. Sie selbst fragen nach der Herkunft der Information!

Im Amtsblatt vom 14.12.2007 unter C 303/17 wurden die „Erläuterungen zur Charta der Grundrechte“ als Bestandteil des Vertrages von Lissabon veröffentlicht. Gestatten Sie mir die Bemerkung, daß Sie diesbezüglich informiert sein müssten, Sie vertreten die Bürgerinnen und Bürger im Parlament. Wer, wenn nicht Sie muß solche Regelungen, die die Grundrechte der Menschen einschränkend betreffen, kennen!

Ich helfe Ihnen weiter:
Unter Ziffer 3 der Erläuterungen zu den Bestimmungen des Artikels 2 der Charta unter Buchstabe c) wird das Recht auf Leben dahingehend eingeschränkt, als eine Tötung nicht als Verletzung des Artikels 2 betrachtet wird, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Ich möchte mich wiederholen: Es handelt sich um ein Zitat aus dem Amtsblatt der Europäischen Union.

Sie haben sich als nicht ausreichend informiert geoutet, Herr Dr. Langen. Und zwar in einem Bereich, der unzweideutig den Vertrag von Lissabon (neben anderen Einschnitten demokratischer Ordnung!) in ein sehr kritisch zu betrachtendes Licht zu rücken vermag.

Ich frage Sie deshalb:
1. Haben Sie dem Vertrag von Lissabon in Ausübung Ihres Amtes als Bürgerrepräsentant zugestimmt?

2. Halten Sie eine solch definierte Aushebelung des Rechtes auf Leben als Grundrecht vereinbar mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie wir sie in der Bundesrepublik Deutschland kennen? Und wenn ja, wie begründen Sie das?

3. Sehen Sie diese Regelung persönlich als verhältnismäßig an?

4. Wer bestimmt die Definition von „Aufruhr“ und „Aufstand“ als Voraussetzung der nach dieser Vorschrift legitimen Menschenrechtsverletzung des Rechtes auf Leben?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen einer baldigen Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Joseph

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Joseph,

vielen Dank fuer Ihre Frage ueber Kandidatenwatch vom 05.06.09. Ich nehme an, Sie beziehen Sie auf die Frage, die mir von Herrn Hubert Jenni uebermittelt wurde.

Zu ihren Ausfuehrungen zu Artikel 2 der Europäischen Grundrechtecharta möchte ich im Folgenden Stellung nehmen.

Wie bereits in meiner Antwortmail über Kandidatenwatch an Herrn Jenni dargelegt, lautet Artikel 2 der Grundrechtecharta:

"Recht auf Leben

1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben
2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

Der von Ihnen angeführte Art. 2 Absatz 2, 3c:

"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um (...)
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

ist nicht Teil der EU-Grundrechtecharta, sondern Bestandteil der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der von Ihnen zitierte Artikel 2 EMRK samt seiner Ausnahmeregelungen besitzt aufgrund des Protokolls Nr. 13 zur EMRK von 2002 keine Gültigkeit mehr und ist damit kein Teil der EU-Grundrechtecharta mehr. Artikel 2 EMRK spiegelt die Straf- und Notwehrgesetzgebung der 1950er Jahre wider. Alle damals zulässigen Ausnahmetatbestände für eine gezielte Tötung (Todesstrafe in Kriegszeiten, Aufruhr, Festnahme- und Fluchtverhinderung, Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt) sind aufgehoben, d.h. nicht mehr gültig. Sie galten zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Deutschland hat das Protokoll Nr. 13 zur EMRK umgehend im Jahr 2002 ratifiziert. Sowohl unser Grundgesetz als auch die EU-Grundrechtecharta verbieten zweifelsfrei die Todesstrafe, die Tötung auf Verlangen oder ein Recht auf zielgerichtete Tötung durch polizeiliche bzw. staatliche Handlungen. Unser Grundgesetz wird in diesem Bereich auch nach dem Beitritt zum Vertrag von Lissabon nicht eingeschränkt oder verändert. Die EU-Grundrechtcharta tritt ebenfalls mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantworten zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Werner Langen