Frage an Walter Taubeneder von Valentin S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Taubeneder,
mit großem Bedauern habe ich feststellen müssen, dass es in Bayern nach wie vor kein Informationsfreiheitsgesetz gibt. 13 andere Bundesländer (nur Niedersachsen und Sachsen nicht) haben bereits eine solches (oder sogar weitreichenderes ) Gesetz verabschiedet.
Gibt es im Bayerischen Landtag das Vorhaben, ein solches Gesetz zu verabschieden?
Wie stehen (stünden) Sie und ihre Partei einem solchen Vorhaben gegenüber?
Als interessierter Bürger wäre es eine große Bereicherung sich dergestalt über das Handeln der Regierung, Verwaltungen und Einrichtungen des Landes informieren zu können.
Passau ist in diesem Punkt vorbildhaft, hat sie sich selber eine Informationsfreiheitssatzung gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
V. S.
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit zum Ausdruck gebrachte Interesse an der Politik im Freistaat Bayern! Bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte, ich wollte meine Antwort - nachdem Sie ja auch nach der Position meiner Partei gefragt hatten - zunächst auch eng mit dieser abstimmen.
Zu Ihrer Anfrage bzgl. des Informationsfreiheitsgesetzes kann ich Ihnen nun Folgendes mitteilen:
Die CSU bzw. die Regierungskoalition beabsichtigt nicht, einen Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes nach dem Vorbild anderer Bundesländer in den Landtag einzubringen.
Dem Informationsrecht und –interesse der Bürgerinnen und Bürger wird im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) bereits umfassend Rechnung getragen. Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene, heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe vorliegen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht.
Dieser Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf eine Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien.
Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem in Art. 39 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch somit keinen Mehrwert bieten. Die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Entsprechende Ausnahmebestimmungen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter müsste auch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz bereithalten, so dass ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht begründbar wäre. Zudem relativieren diese Gesetze durchgängig den Schutz personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Häufig enthalten sie auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 39 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
Ich hoffe, mit dieser Antwort Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich sehr gerne nochmal!
Herzliche Grüße
Ihr Walter Taubeneder