Frage an Walter Kolbow von Thilo N. bezüglich Familie
Nach der Geburt uns Kindes befindet sich meine Frau derzeit in Elternzeit. Ich wollte für mich und meine Frau jetzt einen neuen VL-Fondsparvertrag abschließen. Für mich war dieses auch kein Problem. Da meine Frau derzeit keine Beschäftigung ausübt, ist der Abschluss einen VL-Sparvertrages nicht möglich.
Nach Angabe unseres Anbieters muss die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung über das Gehaltskonto des Arbeitgebers erfolgen. Da meine Frau aber derzeit keine Zahlungen durch den Arbeitgeber erhält, ist eine Zahlung hierüber auf das VL-Konto nicht möglich. Dieses wird erst wieder der Fall sein, wenn sie nächstes Jahr in der Elternzeit Teilzeit arbeiten wird.
Es geht mir hierbei nicht um den Arbeitgeberzuschuss, ich kann noch nachvollziehen, dass in der Elternzeit auf diesen Zuschuss kein Anspruch besteht. Dass aber Müttern bzw. Vätern die in der Elternzeit nicht beschäftigt sind und sich ganz der Familie widmen die Möglichkeit genommen ihre VL-Verträge zu besparen bzw. Neuverträge abzuschließen, um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, finde ich nicht gerade familienfreundlich.
Was meinen Sie hierzu?
Sehr geehrter Herr Ness,
in der Tat ist der Neuabschluss von Verträgen mit vermögenswirksamen Leistungen in der Elternzeit grundsätzlich nicht möglich. Diese Leistungen knüpfen an Gehaltszahlungen an, die ja während der Elternzeit nicht bezogen werden. Ich kann nachvollziehen, dass Sie Ihre junge Familie gerne durch einen zweiten VL-Vertrag absichern möchten, allerdings müssten Sie während der Elternzeit Ihrer Frau auf andere Vorsorgemöglichkeiten zurückgreifen oder diese Form der Absicherung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Übrigens ist nach meinen Recherchen nur der Neuabschluss entsprechender Verträge nicht möglich, bereits laufende Verträge lassen sich auch während der Elternzeit besparen. Der jährliche Höchstbetrag der vermögenswirksamen Leistung kann in diesem Fall durch eigene freiwillige Zahlungen ausgeschöpft werden. Für Monate in denen zumindest für einen Tag ein Gehalt oder auch etwa Krankengeld bezogen wurden, besteht ein anteiliger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, das gilt auch bei der Ausübung einer elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung.
Zuständig für alle Fragen rund um die Elternzeit ist in Bayern das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (95447 Bayreuth, Hegelstr. 2, Tel.: 09 21/6 05-03, Fax: 09 21/6 05-39 03 E-Mail: poststelle@zbfs.bayern.de).
Mit freundlichen Grüßen
Walter Kolbow