Wie soll man den 2m Seitensicherheitsabstand beim Überholen von Fahrradfahren außerorts auf schmalen Straßen einhalten.
Sehr geehrter Herr Wissung, als Südpfälzer Bürger und gleichzeitig als Polizist mit verkehrtechnischen Problemen befasst, habe ich eine konkrete Frage zur Rechtslage i.o.a. Sache. Wenn ich außerorts einen Radfahrer überholen möchte, muss ich nach zwingend 2m Abstand einhalten. Das schreibt die StVO in § 5 (4) vor und zwar ausnahmslos. Als Südpfälzer kennen Sie bestimmt die Bienwaldstrecke von Steinfeld nach Scheibenhardt oder die Totenkopfstraße ab Maikammer bis Helmbach. Diese Straßen sind gerade mal 4m breit. Selbst wenn ein Radfahrer ziemlich weit rechts ( 20cm ) fährt, ich für ihn zusätzlich 70cm Breite rechne, dazu den Seitensicherheitsabstand von 2m addiere, dann bleiben mir 1,10m Restbreite für mein Fahrzeug. Ein gesetzeskonformes Überholen ist damit unmöglich. Und wie kann ein Landwirt mit seinem Traktor einen Radfahrer auf einen 3,50 breiten Wirtschaftsweg überholen?