Wie kann der Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit beschlagnahmten Bitcoins und anderen Crypto-Assets künftig besser reguliert werden?
Sehr geehrter Herr Wissing,
§ 111p StPO sieht die Notveräußerung von verderblichen beschlagnahmten Sachen vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat im vergangenen Jahr 50000 beschlagnahmte Bitcoins auf einmal verkauft, den Markt geflutet und den Kurs gedrückt. Dem Steuerzahler sind durch diese Hauruck-Aktion 2 Mrd. Euro entgangen, da sich der Kurs mittlerweile fast verdoppelt hat. Bitcoins sind keine verderblichen Lebensmittel, schnell auf den Markt gepusht werden müssen, sondern eine Währung, mit der vorsichtig umgegangen werden muss. Transaktionen in dieser Größenordnung sind gefährlich und marktverzerrend. Der Leidtragende ist hier die Allgemeinheit. Welche Maßnahmen und Kontrollmechanismen könnten hier Ihrer Meinung nach implementiert werden, um solche entgangenen Gewinne künftig zu vermeiden? Halten Sie es für richtig, dass Landesjustizkassen und Generalstaatsanwaltschaften alleine entscheiden oder sollten hier auch die Parlamente mit involviert werden?
Freundliche Grüße