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Frage von Patrick B. •

Welche Arten von Vorratsdatenspeicherung schließt der Koalitionsvertrag aus?

In dem zur Zustimmung vorliegenden Koalitionsvertrag heißt es zur Vorratsdatenspeicherung, dem Überwachungsgesetz mit der größten Streubreite: "...werden wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können."

Laut EuGH (C‑511/18) sind folgende Varianten von Vorratsdatenspeicherung denkbar: 1. bei "ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit", 2. personell oder geografisch begrenzte Vorratsdatenspeicherung, 3. unterschiedslose IP-Vorratsdatenspeicherung, 4. Vorratsspeicherung von Bestandsdaten.

Welche dieser Varianten - wenn überhaupt - schließt die Formulierung des Koalitionsvertrags nach Ihrem Verständnis aus?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.

sicherlich haben Sie die letzte Fassung des Koalitionsvertrags und nachfolgende Debatten verfolgt. Die Vorratsdatenspeicherung ist und bleibt ein Instrument, das nicht zu unseren Werten passt. Angst, Generalverdacht und Unfreiheit gehören nicht in eine freiheitliche Gesellschaft der Bürgerrechte. Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren geht den Weg der Ausgewogenheit.

Mit besten Grüßen,

Dr. Volker Wissing 

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