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Frage von Benjamin B. •

Ein Fußgängerüberweg ist in der StVO gem. §26 geregelt. Radverkehrsanlagen sind nur in der VwV StVO geregelt. Warum gibt es keinen §26a Radverkehrsanlagen, um eindeutig die Vorfahrt/Vorrang zu regeln

Sehr geehrter Herr Wissing, dadurch konnte man viele Probleme im Straßenverkehr lösen, indem man in der StVO erklärt, dass Radverkehrsanlagen Vorrang und Vorfahrt für den Radverkehr etc einräumen, genau so wie für Fußgänger die Fußgängerüberwege.

Die VwV StVO zu §9 (2) RN 3 und 4 wird häufig von der Verwaltung missachtet und dadurch werden Radfahrer gefährdet.

Selbstverständlich wird die Vorfahrt und der Vorrang für den Radverkehr zB durch §8 und §9 der StVO geregelt, jedoch würde dies einiges erleichtern.

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