Frage an Volker Wissing von Volker H. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
eine Frage zur Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern.
Nach der Ablösung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) durch das Entflechtungsgesetz (EntflechtG) werden kommunale Straßenbaumaßnahmen seit 2007 von den Ländern eigenverantwortlich bezuschusst. Die Mittel dafür stellt der Bund den Ländern für eine Übergangszeit zur Verfügung.
Nach den Fördergrundsätzen des GVFG konnten die Kommunen für Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege nur dann eine Förderung bekommen, wenn sie diese als benutzungspflichtig beschildern. Wurde die Benutzungspflicht - etwa durch eine Klage - aufgehoben, mussten die Kommunen diese Förderung zumindest anteilig wieder an das Land zurückerstatten. Dies hatte mir das Nds. Verkehrsministerium schriftlich bestätigt. Nach dem Auslaufen des GVFG haben viele Länder diese Fördergrundsätze übernommen.
Radwege dürfen nach den Worten von StS Kasparick (BMVBS) nur ausnahmsweise aus besonderem Grund als benutzungspflichtig beschildert werden. ( www.adfc-berlin.de/verkehrssicherheit ). Die o. g. Abhängigkeit der Förderung von der Benutzungspflicht schafft für die Kommunen jedoch einen Anreiz, Radwege auch ohne Vorliegen entsprechender Ausnahmetatbestände generell als benutzungspflichtig zu beschildern.
Dies führt zu einer steigenden Zahl von erfolgreichen Fachaufsichtsbeschwerden, Widersprüchen und Klagen und gipfelte 2007 in einer von 17.000 Bundesbürgern mitgezeichneten Petition an den Deutschen Bundestag, welche die Abschaffung der eigentlich als Ausnahmeregelung gedachten, tatsächlich aber als Regelfall missbrauchten Radwegebenutzungspflicht fordert http://tinyurl.com/4h55fb
Nun zu meiner Frage: werden derartige Fehlförderungen, welche die Kommunen nach der Aufhebung von rechtswidrig angeordneten Radwegbenutzungspflichten wieder an die Länder zurückerstatten müssen, bei der Mittelzuwendung vom Bund an das jeweilige Land gemäß Paragraf 5 Absatz 5 Satz 2 EntflechtG kürzend berücksichtigt?
Freundliche Grüße
V. Holsten
Sehr geehrter Herr Holsten,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Oktober 2008.
Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt habe ich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung befragt. Leider war das zuständige Referat des Ministeriums nicht willens oder in der Lage mir diese Frage telefonisch zu beantworten. Ich empfehle Ihnen daher, sich schriftlich an das Ministerium zu wenden und eine Antwort auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einzufordern.
Es ist für mich schon sehr bezeichend, dass die Bundesregierung Vorschriften schafft, deren Komplexität sie dann nicht mehr überschaut.
Ich bedaure Ihnen auf Ihr konkretes Anliegen keine befriedigende Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB
Sehr geehrter Herr Holsten,
im Nachgang zu meinem Schreiben vom 13. Oktober 2008, möchte ich Ihnen mitteilen, dass es mir zwischenzeitlich gelungen ist, die gewünschte Information zu erhalten.
Demzufolge wird der Zuschuss nicht zurückgefordert, sofern der Radweg nach Aufhebung der Benutzungspflicht weiterhin dem Radverkehr zur Verfügung steht. Wird dem Radweg seitens der Kommune innerhalb der Zweckbindungsfrist die Zweckbindung entzogen, wird eine Rückforderung des Zuschusses erfolgen.
Ich würde mich freuen, wenn diese Informationen hilfreich für Sie wären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB