Porträt Volker Senftleben
Volker Senftleben
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Frage von Helga H. •

Frage an Volker Senftleben von Helga H. bezüglich Umwelt

Hallo,

bitte geben Sie mir eine Antwort zu dieser Frage:
ist es zulässig, dass einem Überschwemmungsgebiet (ÜSG) Flächen entnommen werden zugunsten eines benachbarten (also anderen!) ÜSG, wenn es im „Nachbar-ÜSG“ keine ausreichenden Flächen mehr gibt, um etwas - in eben dieses „zu kleine“ ÜSG - zu bauen … also um das verlorengehende Retentions-Volumen im „Nachbar-ÜSG“ - rein rechnerisch -auszugleichen?

Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen und verbleibe mit freundlichem Gruß
H. H.

Porträt Volker Senftleben
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Habekost,

zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die späte Rückmeldung zu Ihrer Anfrage entschuldigen.
Grundsätzlich sind Retentionsflächen Ausbreitungsflächen, die bei Überschwemmungen die zurückgehaltenen Wassermassen mit einer Zeitverzögerung wieder an das Gewässer abgeben. Jede Art von baulichen Maßnahmen in einem Überschwemmungsgebiet sind durch die Wasserbehörde genehmigungspflichtig.
Grundsätzlich muss gewährleistet werden, dass der bei Hochwasser eingenommene Rückhalteraum erhalten bleibt. So ist also bei einem Antrag für bauliche Maßnahmen anzugeben, wie das in Anspruch genommene Rückhaltevolumen wieder ausgeglichen wird.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Flächenentnahme in einem Überschwemmungsgebiet zugunsten eines benachbarten Überschwemmungsgebietes warten wir auf Rückmeldung aus dem zuständigen Fachbereich. Sobald wir eine Antwort erhalten haben, werde ich diese entsprechend hochladen.
Mit freundlichen Grüßen

Volker Senftleben
Mitglied des 18. Niedersächsischen Landtages

Porträt Volker Senftleben
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Habekost, 

nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich kann ich Ihnen
mitteilen, dass grundsätzlich nach § 78 Abs. 1 und 5 des
Wasserhaushaltsgesetzes in festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten sowohl die Ausweisung neuer Baugebiete als
auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt ist. 
Ausnahmen können nur unter sehr strengen Anforderungen zugelassen
werden. Dafür muss u. a. verloren gehender Rückhalteraum ausgeglichen
werden. Dieser Ausgleich muss funktionsgleich erfolgen, also im selben
Einzugsgebiet. Ob die negativen Auswirkungen des Verlustes von
Rückhalteraum in einem Überschwemmungsgebiet durch einen Ausgleich in
einem anderen Überschwemmungsgebiet ausgeglichen werden können, müsste
im Einzelfall hydraulisch nachgewiesen werden. Ich hoffe, diese
Information beantwortet Ihre Frage hinreichend. Gerne können Sie sich
zur rechtlichen Klärung des konkreten Sachverhaltes auch an das
Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz wenden. 

Mit freundlichen Grüßen
Volker Senftleben