Frage an Volker Schneider von Hugo B. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Schneider,
ich habe eine Frage bezüglich der Hinzuverdienstgrenze als Rentner unter 65 Jahren. Ich möchte gerne als Dozent an einer Schule Bildungskurse abhalten. Dabei kann es vorkommen, dass die Hinzuverdienstgrenze von 400,- Euro monatlich überschritten wird,da der Kurs ununterbrochen bis zum Ende desselben durchgeführt werden muß.
Gibt es da eine Sonderregelung, dass diese Grenze von 400,-- Euro überschritten werden darf, um nicht 1/3 der Rente zu verlieren? Es kann doch aus logischen Gesichtspunkten nicht sein, dass man jährlich insgesamt 4.800,- Euro dazuverdienen kann, und der Betrag zweimal im Jahr um jeweils 400,- Euro überschritten werden darf und beim Monatseinkommen unbedingt diese Grenze einhalten muss.
Bei einer Dozententätigkeit, die kursmäßig abgehalten wird, kann man nicht einfach Kurse ausfallen lassen, nur um monatlich nicht über die 400,- Euro-Grenze zu gelangen.
Oder heißt dieses, dass Rentner bei einer hochbezahlten Nebentätigkeit in der Ausübung ihrer Freiheit dermaßen diskriminiert werden können und eine Dozententätigkeit aufgrund dieser Verdienstgrenze nicht auszuüben wäre.
Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass es für Kursleiter eine Ausnahmeregelung gibt.
Abschliessend möchte ich noch besonders darauf hinweisen, dass es für mich bei der nächsten Bundestagswahl nur eine Partei gibt, die ich aufgrund ihrer vernünftigen und dringend notwendigen Parteiprogramme wählen werde; nämlich die Linkspartei.
Eine andere Partei zu wählen, wäre vollkommen dumm, denn diese haben uns in den letzten Jahren total belogen und betrogen. Zu diesen Parteien, ob CDU, SPD, FDP, GRÜNEN kann man keinerlei Vertrauen mehr aufbringen, und Rechtsparteien haben auf der Welt nichts zu suchen.
Viele Grüsse
Hugo Benthaus
Sehr geehrter Herr Benthaus,
außer den von Ihnen angesprochene Möglichkeit die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 400 Euro - wobei diese Grenze einheitlich in den alten und den neuen Bundesländern gilt - zweimal im Jahr zu überschreiten, gibt es keine weiteren Sonderregelungen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 im SGB VI nur für Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gelten. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 2012 bis 2029 auf 67 Jahre ansteigend) können sie unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass Sie Ihren Rentenanspruch verlieren.
Bei der Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um eine so genannte negative Anspruchsvoraussetzung. Mit der Hinzuverdienstgrenze wird also der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen der Bezug einer Rente wegen Alters (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) neben einem vor allem durch Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen sozialpolitisch (noch) für vertretbar angesehen wird.
Die Höhe des Grenzwertes ist davon abhängig, ob die Rente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird. Halten sie dagegen die Hinzuverdienstgrenzen nicht ein, führt dies nicht immer zum Wegfall des Rentenanspruchs. Denn es besteht dann ein Anspruch auf eine (niedrigere) Teilrente.
Jetzt lässt sich natürlich vortrefflich darüber streiten, was "sozialpolitisch noch für vertretbar angesehen wird". So hat die Höhe der Verdienstgrenze bei vielen Rentnerinnen und Rentner immer wieder zu Verwirrungen geführt, weil davon ausgegangen wurde, die Hinzuverdienstgrenze sei mit der 400 Euro-Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) gleichzusetzen. Dies war aber nicht der Fall. Viele Betroffenen mussten deshalb teilweise erheblichen Rentenrückzahlungen leisten. Ich hatte deshalb im Februar 2008 mehrere Fragen an die Bundesregierung zu dieser Problematik gestellt. Die Bundesregierung blieb bzw. bleibt bei ihrer Auffassung, dass nach geltendem Recht bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze lediglich ein Anspruch auf Teilrente besteht. Die Hinzuverdienstgrenze wurde dennoch durch das "Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Gesetze" rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro für eine vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommene Vollrente geändert. Somit können nun wenigstens die Missverständnisse zwischen Hinzuverdienstgrenze (vor dem 1. Januar 2008 355 Euro) und der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro ausgeschlossen werden.
Für mich stellt sich dagegen nach wie vor die Frage, ob es nicht sinnvoller gewesen wäre - unter bestimmten Voraussetzungen - die Hinzuverdienstgrenze ganz abzuschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Schneider