Frage an Volker Schebesta von Rüdiger K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schebesta,
derzeit ist in Baden-Württemberg die Ausübung des Friseurhandwerks untersagt.
Gleichzeitig dürfen Prostituierte unter bestimmten Rahmenbedingungen tätig werden, wie die Stuttgarter Zeitung berichtet hat:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.coronavirus-in-stuttgart-prostituierte-gehen-einfach-ins-hotel.2fe280b5-dd7f-4faf-919e-b738e3db05ef.html?reduced=true
Ich möchte gerne fragen, weshalb Prostitution gegenüber Friseurdienstleistungen bevorzugt wird? Ist die Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus beim Friseur nicht deutlich geringer, vor allem wenn Masken getragen werden?
Sehr geehrter Herr Kopp,
vielen Dank für Ihre Frage. In Baden-Württemberg ist in der Corona-Verordnung der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt. Diese Regelung gilt seit 01. Dezember 2020. Bis Mitte Oktober galt die Untersagung bereits, dann hob der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Regelung auf und die Corona-Verordnung wurde in diesem Punkt geändert. Bis zur neuerlichen Verschärfung der Einschränkungen war deren Betrieb nicht vollständig verboten. Daran sehen Sie, dass wir Prostitution in Baden-Württemberg sehr weitgehend zum Schutz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus untersagt haben. Das Urteil unterstreicht aber, dass es auch in diesem Bereich um die Abwägung von Rechtsgütern geht und die Verhältnismäßigkeit wie in allen anderen Bereichen zu beachten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Volker Schebesta
Mitglied des Landtags