Frage an Ute Bertram von Sabine S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrte Frau Bertram,
aus welchem Grund haben sie gegen die Kennzeichnungspflicht von GEN-Honig gestimmt? Warum soll der Verbraucher nicht wissen aus was seine Lebensmittel im Detail bestehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Sabine Schmitz
Hildesheim
Sehr geehrte Frau Schmitz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, weshalb ich gegen die Kennzeichnungspflicht von sog. Gen-Honig gestimmt habe.
Offenkundig meinen Sie damit mein Abstimmungsverhalten in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. März 2014 zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Rahmen der Stellungnahme des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig.
In diesem Antrag wird gefordert, die Bundesregierung solle sich in den Verhandlungen zur Änderung der EU-Honig-Richtlinie dafür einsetzen, dass Pollen gemäß dem sog. Honig-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) als Zutat von Honig eingestuft werde. Als Konsequenz müsse Honig, der Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalte, auch als genetisch verändert gekennzeichnet werden. Alternativ solle auf die von der EU-Kommission geplante Festlegung verzichtet werden, Pollen als natürlichen Bestandteil des Honigs einzustufen. Könnten beide Ziele nicht erreicht werden, solle die Änderung der Honig-Richtlinie im Rat der EU abgelehnt werden.
Die EU-Kommission will mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Honig-Richtlinie klarstellen, dass der Pollen ein natürlicher Bestandteil des Honigs und eben keine Zutat ist. Er gelangt durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Honig und nicht durch absichtliches Hinzufügen, wie es das Lebensmittelkennzeichnungsrecht fordert. (Dieser Auffassung haben sich die Bundesregierung und das Europäische Parlament mittlerweile angeschlossen.)
Auch der Codex Alimentarius, der für den internationalen Handel Standards vorgibt, stuft Pollen als natürlichen Bestandteil des Honigs ein. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1981 wurde bislang von keinem der 185 Mitgliedsstaaten des Codex Alimentarius in Frage gestellt. Mögliche Kennzeichnungspflichten wurden von betroffenen Handelspartnern in den zuständigen Ausschüssen der WTO bereits als Handelshemmnis gerügt. Ein wahrscheinliches WTO-Streitbelegungsverfahren nach Einführung einer Kennzeichnungspflicht wäre für die Mitgliedsstaaten der EU mit erheblichen Risiken behaftet.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anteil des Pollens bei durchschnittlich 0,03 Gramm je Kilogramm Honig liegt, also bei 0,003 %. Die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Bestandteilen in Lebensmitteln ist nach dem EU-Recht grundsätzlich erst dann vorgeschrieben, wenn sie einen Anteil von 0,9 % überschreiten. Würde man also gentechnisch veränderten Pollen als Zutat einstufen, müsste dies ab einer Menge von 0,00027 Gramm je Kilogramm Honig geschehen. Zum Vergleich: Bei der „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung gilt ein Beurteilungswert von 1 Gramm pro Kilogramm. Dieser Wert liegt um das 3.500fache über dem für Honig, sollte er der Kennzeichnungspflicht unterliegen.
Ich hoffe, dass Sie nun meine Abstimmungsentscheidung besser verstehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bertram