Frage an Ursula von der Leyen von Helmut H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Ministerin,
(Anfrag musste gekürzt werden)
Minijobs hat der Gesetzesgeber gemäß der entweder oder Regelung Selbstständigkeit oder Lohnempfänger als Angestelltenverhältnis definiert. Dies obwohl die Arbeitgeber in diesem Falle gar keine Selbstständigen sein müssen oder sind d.h.auch u.A. keine Betriebshaftpflicht haben) und das Beschäftigungsverhältniss eher dem eines Auftraggebers und Empfängers gleicht. Anfangs durfte man aus diesen rechtlichen Gründen auch nur 1 Minijob haben. Inzwischen ist das ja m. W. anders: Besispiel: Der/ die geschickte Arbeitssuchende sucht auf diesem Arbeitsmarkt also einen Putzjob- findet
aber- da privat nur einen mit z B 3 stunden pro Woche für sagen wir mal 100 Euro / pro Monat als Entgeld.
Nun braucht er/ sie aber einen weiteren , um seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können. Nun wird aber die erforderliche Anmeldung dieses Jobs.nebst allen Formalitäten- bei der Bundesknappschaft AUSSCHLIESSLICH dem "Arbeitgeber" auferlegt, und das selbst bei geringfügigen Beträgen, die sich allenfalls für den Arbeitnehmer summieren. Die Frage ist also:Wer macht das dann auch?
Meine Bitte an Sie wäre also : HIER die Möglichkeit zu schaffen, dass AUCH (!!) ein Arbeitnehmer selbst diese Anmeldung durchführen kann: in d., Praxis also sein Entgeld ggf mit Rechnungsstellung vom Arbeitgeber bekommt, die INGESAMT dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge mit der Knappschaft ABER DANN SELBST z.B 1x/ Monat abrechnet. Ich möchte z B gerne in München Klavierunterricht geben. Einen Gewerbeschein als Freiberufler bekam ich nicht, da man anders als früher vor allem Einkommenststeuer veranlagt wird. eine Steuernummer bekommt man erst wenn ein Freibetrag von ca 8000 € / Jahr überschritten ist
Ich möchte Sie hiermit bitten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, und ob Sie die Möglichkeit, sehen dass bei Minijobs in Zukunft so verfahren werden kann
Mit
bestem
und freundlichen Grüßen!
Helmut Hummel