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Frage von Nadja F. •

Frage an Ursula von der Leyen von Nadja F. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) begrenzt die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss derzeit auf höchsetens 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr des Kindes mit der Begründung, dass mit zunehmendem Alter des Kindes der Betreuungsaufwand geringer werde und sich die Erziehungssituation erleichtere, sprich eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Ob man hiervon in jedem Fall ausgehen kann, halte ich zwar für zweifelhaft, gehe jetzt aber einfach mal von dieser Möglichkeit aus.
Jedoch ist diese Begründung in Zeiten von Niedriglöhnen und anderen prekären Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere für Frauen nach längeren Erziehungszeiten), in denen es auch den wenigsten "Zweielternfamilien" möglich ist, von einem Einkommen zu leben, meines Erachtens nicht mehr zeitgemäß.
Denn selbst mit einer Vollzeitbeschäftigung können viele Alleinerziehende (in 95% der Fälle Mütter, die eben leider von hause aus meistens schon geringere Einkommen erzielen als Väter) den Bedarf für sich und ein oder mehrere Kinder nicht decken.
Würde das UVG bezüglich der Bezugsdauer geändert, hätte das für viele Alleinerziehende und deren Kinder zur Folge, nicht mehr auf HartzIV-Leistungen angewiesen zu sein (gefühlt: nicht mehr betteln zu müssen).
UV-Leistungen wiederum könnten bis zu 30 Jahre rückwirkend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden, während die stattdessen geleisteten HartzIV-Bezüge nicht rückerstattbar sind.
Wie stehen Sie zu einer Änderung des UVG dahingehend, UV-Leistungen bis zum Ende des Unterhaltsanspruches des Kindes zu gewähren?
Falls Sie dies ablehnen, womit begründen Sie die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren (oder auch die zeitweise angedachte Altersgrenze von 14 Jahren)?
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Nadja Frick

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