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Frage von Uschi S. •

Frage an Ursula von der Leyen von Uschi S. bezüglich Soziale Sicherung

Grüß Gott Frau von der Leyen,

da Sie sich so gut mit dem SGB auskennen, stelle ich Ihnen heute eine Frage. Daß Sie diese beantworten, wage ich auf’s schärfte zu bezweifeln. Aber das ist zweitrangig, da sie in erster Linie zur Aufklärung der Menschen dieses Landes dient.

Hier die Fakten:

Zwei unverheiratete Personen leben in einem Haushalt. Lt. SGB ist das eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, da sie eine eheähnliche Partnerschaft bilden, allein nur deshalb, weil sei länger als 1 Jahr zusammen hausen, wohnen kann man bei 40 qm nicht dazu sagen. (Jetzt kann natürlich darüber spekuliert werden, was eheähnlich bedeutet. Ein Schelm, der böses dabei denkt) Eine der beiden Personen ist ALG 2 – Empfänger, eine hat Privatinsolvenz angemeldet. Lt. SGB ist die Person, die Privatinsolvenz angemeldet hat und in einem Arbeitsverhältnis steht, dem ALG 2 – Empfänger zu Unterhalt verpflichtet (siehe Bedarfsgemeinschaft). Laut Insolvenzordnung ist die Person, die einen Job hat nicht verpflichtet, für eine nichteheliche Person Unterhalt zu leisten. Lt. SGB sehr wohl. Hier spielt eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft also keine Rolle.

Lt. einem mir vorliegenden Schreiben des RA und Treuhänder der in Privatinso befindlichen Person ist es so, daß eine ARGE entscheidet, wieviel eine Bedarfsgemeinschaft benötigen darf und das OLG Frankfurt richtet sich danach. Diese Aussagen können von mir im Nachweis erbracht werden. Das Originalschreiben liegt mir vor.

Das bedeutet also, und jetzt bitte ALLE LESER AUFGEMERKT:
Lt. InSo gibt es keine eheähnlichen Gemeinschaften und der Insolvenznehmer ist NICHT für andere, nichtehelichen Personen unterhaltspflichtig (Kinder ausgenommen). Lt. SGB ist er SEHR WOHL !!! UNTERHALTSPFLICHTIG.

Also noch einmal für alle:
Das SGB steht über der InSo. Nur gut, daß die Sippenhaft abgeschafft wurde. Oder sehe ich das falsch?
Ich bitte um Aufklärung. Wenn möglich, in verständlicher deutscher Sprache.

Danke.

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