Frage an Ursula von der Leyen von Marion L. bezüglich Familie
Guten Tag Frau von der Leyen,
ich bin mit meiner Tochter (9 J.) im März diesen Jahres zu meinem neuen Lebensgefährten in die Schweiz gezogen. Der leibliche Vater meiner Tochter lebt und arbeitet in Frankfurt.
Ich halte das alleinige Sorgerecht.
Nachdem ich hier in der Schweiz kein Kindergeld erhalte (ich bin schwanger und arbeite nicht), will ich die Übertragung des Kindergeldes auf den Kindsvater.
Leider verweigert mir die Familienkasse bereits seit März dieses.
Ich habe von einer Beauftragten Ihres Amtes (BMFSFJ), auf eine email Anrfrage von mir ob diese Forderung von mir überhaupt rechtens ist, erfahren, dass ich die Übertragung sehr wohl veranlassen kann.
Diesen Brief habe ich der Familienkasse zu kommen lassen.
Seither hören ich leider von der Famlienkasse nichts mehr.
Es geht hier um das Recht meiner Tochter und ich bin einfach nur ratlos, wie ich in dem Fall weiter verfahren soll.
Ich hoffe auf ein positives Feedback.
Bedanke mich vorab und verbleibe
MIt freundlichen Grüßen
Marion Linzenkirchner-Haag
Sehr geehrte Frau Linzenkirchner-Haag,
für Ihre Frage vom 21. September 2009 danke ich Ihnen.
Die Aufgabe des Bundesministeriums besteht im Wesentlichen darin, die Belange der Familie, der Senioren, der Frauen und der Jugendlichen durch die Gesetzgebung des Bundes allgemein zu wahren und zu fördern. Für die verwaltungsmäßige Bearbeitung oder die rechtliche Wertung von Einzelfällen ist es nicht zuständig. Aus diesem Grund kann ich Ihnen, wie Sie verstehen werden, keine verbindliche Rechtsberatung.erteilen.
Ich muss mich daher auf die nachfolgenden allgemeinen Informationen beschränken, die hoffentlich zu Ihrem besseren Verständnis beitragen können:
Kindergeldzahlungen erfolgen in Form einer Steuervergütung oder es wird ? wenn dies für den Berechtigten günstiger ist ? ein Kinderfreibetrag gewährt. Damit knüpfen grundsätzlich die Leistungen aus dem Kindergeldrecht an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an. Dadurch soll in erster Linie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1990 Rechnung getragen werden, wonach das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freizustellen ist.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Kindergeld kommen neben dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz auch die Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit in Betracht.
Gemäß dem Abkommen, vom 21. Juni 1999, welches am 01.06.2002 in Kraft getreten ist, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen der Europäischen andererseits über die Freizügigkeit werden Familienleistungen und Familienbeihilfen, wozu auch das Kindergeld gehört, für Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitslose gleichermaßen grundsätzlich vom Träger des Staates erbracht, dessen Rechtsvorschriften für den Anspruchsteller gelten.
Das Kindergeld ist also in dem Land zu zahlen, in dem der Anspruchsteller als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig ist oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, und zwar in der von dem Recht dieses Landes vorgesehenen Höhe.
Es gilt insofern also das Beschäftigungslandprinzip.
Für den Fall, dass in zwei Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienleistungen besteht - etwa weil die Elternteile in verschiedenen Staaten leben oder beschäftigt sind - , sieht das Gemeinschaftsrecht Vorrangregeln vor:
Wird nur in einem Land eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig. Wird in beiden Ländern eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist der Anspruch in dem Staat vorrangig, in dem Berufstätigkeit und Wohnort der Kinder zusammenfallen. Der Leistungsanspruch in dem jeweils anderen Land wird ausgesetzt, aber nur bis zu der Höhe des in dem anderen Land bestehenden Anspruchs. Sind die Leistungen in dem nachrangig zuständigen Staat höher, kann der Unterschiedsbetrag dort als Zusatzleistung beansprucht werden.
Zur Klärung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich oder der Vater des Kindes bitte erneut an die zuständige Familienkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula von der Leyen