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Ursula von der Leyen
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Frage von Nicole G. •

Frage an Ursula von der Leyen von Nicole G. bezüglich Familie

Ich habe im Juni 2008 meinen Sohn zur Welt gebracht, bin allein erziehend und habe auch von meiner Familie wenig Unterstützung, da alle hart arbeiten müssen um sich über Wasser zu halten. Ich selbst war 1 Jahr nach der Geburt zu Hause, hab auch Arbeit
gesucht, aber keine gefunden, bzw nirgendwo die Möglichkeit bekommen, mich wenigstens einmal vorzustellen. Im Mai diesen Jahres zog ich von Hoyerswerda nach Dresden (mit eigenen Mitteln). In Hoyerswerda hätte ich einen Krippenplatz für meinen Sohn bekommen können, dort gibt es Plätze, Mütter, die arbeitslos sind, schaffen Ihre Kinder dort für 3 Stunden täglich hin und auch 1 Euro- Jobberinnnen dürfen dies in Anspruch nehmen.
In Hoyerswerda gibt es aber keine Arbeit und auch keine gescheiten Möglichkeiten zur Weiterbildung. In Dresden hingegeben gibt es Arbeit, gibt es Schulen, gibt es Universitäten ABER keine freien Krippenplätze und auch keine freien Tagesmütter! Hier hätte ich schon 2 Stellenangebote annehmen können, bei welchen ich nicht mehr vom Amt abhängig gewesen wäre, hatte aber keinen Krippenplatz für meinen Sohn... Doch nichtmal jetzt findet sich etwas. Würde ich aber die Schule wieder abbrechen, so säße ich wieder mindestens 1 Jahr daheim. Noch 1 Jahr in dem ich keinen Cent eigenständig erwirtschafte. Ich möchte studieren, mein Leben absichern. Das kann ich ohne Abitur nicht. Das Jugendamt ist bereit eine Betreuung zu bezahlen. Geld ist wohl immer da. Immer an der falschen Stelle. Denn für einen neuen Kindergarten, für mehr Betreuer, für mehr Personal und Einrichtungen ist anscheinend kein geld da.
Wie kann man von den Bürgern Deutschlands, von den Müttern und Vätern, verlangen, arbeiten zu gehen,zu studieren, sich weiterzubilden und Steuern zu zahlen, wenn dabei nicht mal die Möglichkeit gegeben ist, dies zu verwirklichen? Wie stellen sie sich das "da oben" vor?? Soll ich mein Kind abends bis 22 Uhr mit in die Schule nehmen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Guzinski,

für mich ist es ein zentrales Anliegen, Probleme bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade auch bei Alleinerziehenden zu beseitigen. Das von Ihnen genannte Beispiel steht Pate für eine solche Problemlage. Wir haben in dieser Legislaturperiode viel erreicht, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wirksamer zu fördern. Durch das am 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz ist das einschlägige Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auch unter diesem Blickwinkel novelliert worden. Nach § 24 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung durch das neue Kinderförderungsgesetz (KiföG) ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, „in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn […] die Erziehungsberechtigten (a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, (b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder (c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende ) erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf." Damit ist sichergestellt, dass der Ihnen bereit zu stellende Betreuungsplatz auch Ihre besonderen Schul-, Ausbildungs- und Arbeitszeiten abdeckt und Sie nicht auf starre Stundenregelungen verwiesen werden.

Nach der Übergangsvorschrift des § 24a SGB VIII in der Fassung des KiföG können zwar Kommunen, die noch kein bedarfsgerechtes Angebot vorweisen können, ausnahmsweise von dieser Regelung abweichen; in jedem Fall sind aber bei dem stufenweise auszubauenden Betreuungsangebot Kinder, die die Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. erfüllen, vorrangig zu berücksichtigen. Ab dem 1. Juli 2013 greift dann der allgemeine Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren.

Zuständig für die Umsetzung der geschilderten Vorschriften des SGB VIII ist das örtliche Jugendamt, an das Sie sich unter Verweis auf die beschriebene Gesetzeslage wenden sollten. Ausdrücklich hinweisen möchte ich Sie auch auf das Wunsch- und Wahlrecht, das Ihnen nach § 5 SGB VIII bei der Kinderbetreuung zusteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen