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Ursula von der Leyen
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Frage von Christine R. •

Frage an Ursula von der Leyen von Christine R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

nach der Geburt meines Kindes kann ich mich dazu entschließen zunächst in Teilzeit zu arbeiten oder mich voll der Erziehung meines Kindes zu widmen.

In beiden Fällen habe ich als Beamtin wenig bzw. kein Einkommen, muss aber meine private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterzahlen.
Kolleginnen, die in der gesetzlichen Krankenkasse dann als "familienversichertes Mitglied" geführt werden sind in dieser Zeit beitragsfrei.

Ich kann diesen Unterschied nicht nachvollziehen, zumal ich, würde ich teilweise arbeiten, die Unterbringungskosten des Kindes UND die Beiträge von derzeit 200 € im Monat (da nicht entgeltabhängig berechnet) erwirtschaften muss - und erst dann beginne "Geld zu verdienen".

Planen Sie bzw. Ihre Partei hierzu konkrete Änderungen bzw. Lösungen, ggf. welche?

Vielen Dank.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Roeder,

nach geltendem Recht bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beitragsfrei in der ge­setzlichen Krankenversicherung erhalten, solange sie Elterngeld oder Erziehungsgeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das Elterngeld. Soweit in der Elternzeit Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit erzielt werden, sind hieraus auch Beiträge zu zahlen.

Die Familienversicherung des Ehegatten eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung ist davon abhängig, dass der Ehegatte nicht versicherungsfrei ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Ver­sicherungsfrei sind jedoch u. a. Beamtinnen und Beamte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfür­sorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dies ist bei Ihnen auch während der Elternzeit, wenn Sie sich also z.B. voll der Erziehung des Kindes widmen wollen, der Fall, da Sie in dieser Zeit nach den beamtenrechtlichen Regelungen beihilfeberechtigt sind.

Das Bundessozialgericht hat diese gesetzlichen Vorschriften überprüft und in mehreren Urtei­len die Einbeziehung von Beamtinnen in die Familienversicherung der gesetzlichen Kranken­versi­cherung (GKV) für die Dauer der Elternzeit abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausge­führt, dass die Beamtin während der Elternzeit dem Sicherungssystem des Beamten­rechts zu­geordnet bleibe und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An­spruch auf Beihilfe bestehe.

Zur Fortsetzung der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit sehe ich deshalb keine Alternative. Nach beamtenrechtlichen Vorschrif­ten kann jedoch unter den darin bestimm­ten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten zu erhalten. So bestimmt z. B. § 9 der Verordnung über den Mutter­schutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung -MuSchEltZV), dass Beamtinnen und Beamten für die Dauer der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversi­cherung – abhängig von der Besoldungsgruppe – teilweise oder bis zur vollen Höhe erstattet werden können. Sie sollten sich also bei Ihrer Personalstelle erkundigen, ob es entsprechende für Sie geltende Bestimmungen gibt.

Ergänzend merke ich an, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass eine Beamtin während eines nach der Elternzeit liegenden weiteren unbezahlten Urlaubs aus familiären Gründen nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei ist und deshalb über ihren Ehe­gatten familienversichert sein kann. Die statusbedingte Zugehörigkeit zum bisherigen Siche­rungssystem, die während der Elternzeit noch gegeben war, entfällt während der anschließen­den Beurlaubung aus familiären Gründen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen