Frage an Ursula von der Leyen von Christine R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau von der Leyen,
nach der Geburt meines Kindes kann ich mich dazu entschließen zunächst in Teilzeit zu arbeiten oder mich voll der Erziehung meines Kindes zu widmen.
In beiden Fällen habe ich als Beamtin wenig bzw. kein Einkommen, muss aber meine private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterzahlen.
Kolleginnen, die in der gesetzlichen Krankenkasse dann als "familienversichertes Mitglied" geführt werden sind in dieser Zeit beitragsfrei.
Ich kann diesen Unterschied nicht nachvollziehen, zumal ich, würde ich teilweise arbeiten, die Unterbringungskosten des Kindes UND die Beiträge von derzeit 200 € im Monat (da nicht entgeltabhängig berechnet) erwirtschaften muss - und erst dann beginne "Geld zu verdienen".
Planen Sie bzw. Ihre Partei hierzu konkrete Änderungen bzw. Lösungen, ggf. welche?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Roeder,
nach geltendem Recht bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, solange sie Elterngeld oder Erziehungsgeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das Elterngeld. Soweit in der Elternzeit Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit erzielt werden, sind hieraus auch Beiträge zu zahlen.
Die Familienversicherung des Ehegatten eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung ist davon abhängig, dass der Ehegatte nicht versicherungsfrei ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Versicherungsfrei sind jedoch u. a. Beamtinnen und Beamte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dies ist bei Ihnen auch während der Elternzeit, wenn Sie sich also z.B. voll der Erziehung des Kindes widmen wollen, der Fall, da Sie in dieser Zeit nach den beamtenrechtlichen Regelungen beihilfeberechtigt sind.
Das Bundessozialgericht hat diese gesetzlichen Vorschriften überprüft und in mehreren Urteilen die Einbeziehung von Beamtinnen in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Dauer der Elternzeit abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beamtin während der Elternzeit dem Sicherungssystem des Beamtenrechts zugeordnet bleibe und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe bestehe.
Zur Fortsetzung der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit sehe ich deshalb keine Alternative. Nach beamtenrechtlichen Vorschriften kann jedoch unter den darin bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten zu erhalten. So bestimmt z. B. § 9 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung -MuSchEltZV), dass Beamtinnen und Beamten für die Dauer der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung – abhängig von der Besoldungsgruppe – teilweise oder bis zur vollen Höhe erstattet werden können. Sie sollten sich also bei Ihrer Personalstelle erkundigen, ob es entsprechende für Sie geltende Bestimmungen gibt.
Ergänzend merke ich an, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass eine Beamtin während eines nach der Elternzeit liegenden weiteren unbezahlten Urlaubs aus familiären Gründen nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei ist und deshalb über ihren Ehegatten familienversichert sein kann. Die statusbedingte Zugehörigkeit zum bisherigen Sicherungssystem, die während der Elternzeit noch gegeben war, entfällt während der anschließenden Beurlaubung aus familiären Gründen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen