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Ursula von der Leyen
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Frage von Monika B. •

Frage an Ursula von der Leyen von Monika B. bezüglich Bildung und Erziehung

Guten Tag
Frau von der Leyen
Habe eine Frage, und zwar Sie alle Reden von Bildung von unseren Kinder das sie mehr Schanzen haben sollen, da gibt es junge Menschen die versuchen sich ein Leben aufzubauen und werden von allen allein gelassen, es ist zum bespiel passiert das man gesagt hat Kinder von armen Eltern ( beide durch Wirtschaftskrise Arbeitslos geworden, 30 Jahre Gearbeitet, bis dahin haben wir selbst bezahlt jeden Monat 310,00 € Ausbildungsgeld und Zugfahrkarte 129,00 € sie muss noch 2 Jahre) haben nicht das Recht auf eine Höhere Schulausbildung, oder sie muss ihre Schulische Ausbildung abbrechen wofür sie ein Darlehn ( Volksbank ) in Höhe von 11.500 € aufgenommen hat, weil man die Zugfahrkarte 129,00 € nicht bei Hartz 4 bezahlen wollte. Die Willkür der Hartz 4 Mitarbeiter ist zudem Grenzenlos, sie werden behandelt wie ein Idiot, nicht nur das man seine Arbeit verloren hat und weniger Geld hat man wird auch noch schikaniert, es werden ihnen nur noch Steine in den Weg gelegt, Antragsunterlagen nicht vollständig mitgegeben, zwei Monate kein Geld, erst als wir einen Anwalt eingeschaltet haben ging es aufeinmal,
Das sind Kosten die man verneiden könnte und das ist nicht ein einzeln Fall da gibt es Tausende den es so geht, die Gerichtskosten sind überflüssig, das sind Tausender Euros die lieber den Kinder zugute kommen sollten.
Hartz 4 Mitarbeiter habe nicht genug Ausbildung, und geben keine Infos was einen zusteht, weil sie es nicht wissen? oder weil Sie nicht Informieren dürfen?
Was wollen Sie dagegen tun?
Was sollen unsere Kinder noch alles aufsich nehmen, um später mal nicht Hartz 4 Empfänger zu werden
Habe wir dafür Kinder in diese Welt gesetzt damit sie schon Verschuldet ins Berufsleben starten.
Wir sind sehr enttäuscht von unsern Statt, 30 Jahre haben wir gearbeitet und jetzt läst man uns so hängen.
M.B.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Brock,

bei den von Ihnen beschriebenen finanziellen Schwierigkeiten kann ich Ihnen von hier aus leider nicht unmittelbar weiterhelfen.

Nach den bestehenden Zuständigkeitsregelungen ist es einer Bundesbehörde und damit auch einer Bundesministerin verwehrt, auf Entscheidungen der örtli­chen Behörden Einfluss zu nehmen. Es ist mir insbesondere nicht möglich, den dem Familienministerium nicht unterstellten ARGEn Weisungen zu erteilen oder in die der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, um Ursa­chen und Hintergründe der von Ihnen beschriebenen Sachverhalte aufzuklären.

Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen nachfolgend nur einige allgemeine Hinweise geben kann.

Es gibt eine ganze Reihe von Schulformen, bei deren Besuch Schüler und Schülerinnen berechtigt sind, Schüler-BAföG in Anspruch zu nehmen. So wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von

1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
7. Höheren Fachschulen und Akademien,
8. Hochschulen.

Schüler und Schülerinnen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten allerdings nur dann eine Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Eine notwendige auswärtige Unterbringung liegt dann vor, wenn

* von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
* sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, oder
* sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Um zu klären, ob für Ihr Kind ein Anspruch auf Schüler-BAföG besteht, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung an Ihrem Wohnort.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen