Frage an Ursula von der Leyen von Martin M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Leyen,
ihre Position zu Internetsperren ist aufgrund vieler Diskussionen bekannt. Jedoch bitte ich sie über Kontrollmöglichkeiten nachzudenken.
Ich persönlich finde es gut, dass Kinderpornographische Seiten nicht erreichbar sind. Ich denke, mann müsste im Sinne des Jugendschutzes sogar weitergehen und jugendgefährende Seiten hinter einem Warnschild (hier dann keinem Stoppschild, weil inhalt für erwachsene legal) versehen. Ein "weiter-klicken" könnte auch erst nach einer Volljährigkeitskontrolle erfolgen. Ich denke hier nicht nur an andere pornographische Seiten sondern auch Spiele (FSK 18), Tabakwerbung, ....
Aber wie kann verhindert werden, dass diese technische Möglichkeit des Stop-Schildes nicht zur (unkontrollierten) Sperre anderer Webseiten verwendet wird? Sollte es hier kein parlamentarisches Kontrollorgan (evtl. einen Ausschuss des Bundestages) geben, der regelmäßig (z.B. vierteljährlich) überprüft ob die Sperren seit der letzten Prüfung nur korrekt eingesetzt wurden.
Bzgl. der Warnschilder (evltl. mit Altersüberprüfung) wäre sowas nicht nötig, da ja jeder volljährige Bürger selbst (legal) prüfen kann, ob der Inhalt dahinter richtig eingeordnet wurde und wenn nicht sich "beschweren" kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Maier,
das Bundeskriminalamt hat selbst ein großes Interesse daran, dass Einträge auf der Liste jeweils aktuell sind und nur illegale Inhalte gelistet werden, da es die Haftung für die Richtigkeit der Liste komplett übernimmt. Der Gesetzestext ist auch entsprechend formuliert.
Zur Kontrolle der Listen wird beim Bundesdatenschutzbeauftragten ein unabhängiges Expertengremium bestellt. Es wird die Listen regelmäßig überprüfen. Es kann jederzeit Einsicht in die Sperrliste nehmen und die Einträge überprüfen. Stellt es fest, dass eine Webseite keine Kinderpornografie nach dem Strafgesetzbuch enthält, muss das Bundeskriminalamt (BKA) diese Seite aus der Sperrliste entfernen. In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste erstellt wird, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Provider in einer gesonderten Richtlinie. Sollte es zwischen dem Providern und dem BKA Streitigkeiten über die Zugangssperre geben, ist der Rechtsweg eröffnet, der Provider kann also gegen die Sperrung klagen. Dies ist im Gesetz auch festgehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen