Portrait von Ursula von der Leyen
Ursula von der Leyen
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Ursula von der Leyen zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Andrea G. •

Frage an Ursula von der Leyen von Andrea G. bezüglich Familie

sehr geehrte frau von der leyen!

ich hoffe sehr eine antwort auf meine frage an sie zu bekommen!
wie können väter die gerne elternzeit von mindestens 2 monaten machen möchten auch diese durchführen, wenn sie aus erster ehe unterhaltspflichtige kinder haben? schließlich würde das einkommen bzw das elterngeld dann so niedrig sein, dass es nicht einmahl mehr für die miete und nebenkosten reicht, wobei doch nun 2 personen zusätzlich unterstützt werden müssen.

ist es nicht sowieso ratsam die unterhaltszahlungen bei erneut verheirateten (beiderseits) gerechter dazustellen, da ja in beiden bereichen ein neuer mitverdiener bzw kostgänger ist. wie kann man in der heutigen gesellschaft hoffen, dass es mehr zuwachs gibt, wenn die väter angst um ihre eigene existenz und die der zukunft haben müssen?

mit freundlichen grüßen
a.g.

Portrait von Ursula von der Leyen
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Grieger,

der Barunterhalt eines Kindes muss in der Regel von dem Elternteil aufgebracht werden, der nicht mit dem Kind zusammenlebt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der andere Elternteil ist hingegen mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut und erfüllt hierdurch seine gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltsverpflichtung (sog. Betreuungsunterhalt). Dies gilt auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil eine neue Beziehung eingeht.

Geht aus dieser ein Kind hervor und möchte der barunterhaltspflichtige Elternteil in Elternzeit gehen, so ist er daran nicht gehindert. Gegenüber seinem ersten Kind kann er sich jedoch nicht ohne weiteres auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Dem steht zum einen entgegen, dass er - losgelöst von unterhaltsrechtlichen Aspekten - als Elternteil seinem ersten Kind in gleicher Weise verantwortlich ist wie seinem zweiten Kind. Daneben gebietet der zwischen minderjährigen Kindern bestehende Gleichrang, dass er für den Unterhalt beider Kinder sorgen muss (§ 1609 Nr. 1 BGB). Er darf sich deshalb nicht auf die Betreuung des zweiten Kindes beschränken. Allein der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit bedeutet daher nicht, dass damit verbundene finanzielle Einbußen den Ansprüchen privater Dritter ohne Rücksicht auf ihre Belange entgegengehalten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1996, AZ: XII ZR 2/95, FamRZ 1996, 796). Vor diesem Hintergrund besteht kein Widerspruch zwischen dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Unterhaltsrecht.

Sind kleine Kinder in einer neuen Beziehung zu betreuen, so wird die Übernahme der Betreuung in eng begrenzten Ausnahmefällen auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht akzeptiert. Hierfür ist erforderlich, dass das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner Familie an der gewählten Rollenverteilung deutlich überwiegt und das Interesse des ersten Kindes an den Unterhaltszahlungen angemessen berücksichtigt bleibt. Es müssen also vor allem anerkennenswerte Gründe für die getroffene Rollenwahl bestehen. Hierbei gelten strenge Anforderungen. In Betracht kommen insbesondere wirtschaftliche oder ähnliche Gründe von gleichem Gewicht. Praktisch bedeutsam ist der Fall, dass der berufstätig bleibende Partner über wesentlich höhere Einkünfte verfügt als der Barunterhaltspflichtige. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann aber selbst dann zu erwägen sein, ob der Unterhaltspflichtige nicht entsprechende Rücklagen zur Sicherstellung des Unterhalts hätte treffen müssen. Akzeptiert werden kann die Wahl auch, wenn zum Beispiel die Betreuung des Kindes durch Dritte nicht gewährleistet werden kann oder der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits in der früheren Beziehung die Betreuung der Kinder übernommen hatte.

Ist die Rollenwahl anzuerkennen, muss der Barunterhaltspflichtige gleichwohl zum Unterhalt seines ersten Kindes beitragen. Grundsätzlich trifft ihn die Obliegenheit, neben der Kinderbetreuung zumindest eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1984, AZ: 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82, FamRZ 1985,143). Hierfür hat ihn der neue Partner bei der Kinderbetreuung zu entlasten, soweit dies seine berufliche Inanspruchnahme zulässt (vgl. § 1356 Abs. 2 BGB). Die aus der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte hat er für den Unterhalt seines ersten Kindes einzusetzen, sofern sein notwendiger Lebensunterhalt durch die Einkünfte seines Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) bzw. seines Lebensgefährten aufgrund des ihm zustehenden Betreuungsunterhalts (§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB) sichergestellt ist. Solange der betreuende Elternteil Elterngeld erhält, trifft ihn keine Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit. Dafür muss er jedoch das Elterngeld für den Unterhalt verwenden (so auch Urteil des Bundesgerichtshof vom 05.10.2006, AZ: XII ZR 197/02, einsehbar unter http://www.bundesgerichtshof.de ).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen