Frage an Ursula von der Leyen von David E. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau von der Leyen,
in einer früheren Antwort auf dieser Plattform betonen Sie, dass nur Seiten mit Kinderpornographischen Inhalten oder welche, die auf solche verweisen gesperrt werden sollen.
Mir stellt sich die Frage, warum letztere gesperrt werden sollen. Angenommen, die Linkliste wäre noch erreichbar, die dort verlinkten Seiten dann aber gesperrt. Damit wäre der Schutz der Kinder doch nicht weniger gewährleistet als wenn man die Linkliste noch mitsperrt oder sehen Sie das anders?
Ich sehe allerdings die Möglichkeit dadurch Kritiker der Sperren an der Veröffentlichung ihrer Kritik zu verhindern und sie öffentlich zu diskreditieren. Schliesslich steht auf dem Stoppschild, dass diese Seite dokumentierten Kindesmissbrauch enthält obwohl es sich gegebenenfalls nur um eine kritische Analyse der Inhalte der Sperrliste handeln könnte. Das hätte zu Unrecht verheerende Konsequenzen für das Ansehen des Inhabers der Seite.
Gibt es deshalb Pläne, zwei verschiedene Stoppschilder einzuführen?
Eins für kinderpornographische Seiten und ein anderes für Linklisten.
Sehr geehrter Herr Ernst,
eine zusätzliche Sperre der Linklisten ist nicht erforderlich. Die Liste, auf dessen Grundlage die Sperrung erfolgt, wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Das Kinderpornografiebekämpfungsgesetz regelt ganz klar, dass die Sperrliste oder Teile daraus nicht an die Öffentlichkeit gelangen und von Personen, die am Abruf von kinderpornografischen Seiten interessiert sind, nicht als Quelle missbraucht werden. Die betroffenen Zugangsvermittler werden sogar gesetzlich verpflichtet, die Liste gegen Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern.
Handelt ein Zugangsvermittler ordnungswidrig und sichert die Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, kann gegen ihn eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Wichtig ist hier aber auch hinzuzufügen, dass die täglich neu aktualisierte Liste von einem unabhängigen Kontrollgremenium regelmäßig auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird, um sicherzustellen, dass ausschließlich kinderpornographische Seiten nach dem Straftatbestand § 184b StGB gesperrt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen