Frage an Ursula von der Leyen von Gudrun J. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,
vielleicht können Sie mir meine Frage beantworten (bis jetzt konnte es keiner der zuständigen Behörden.) Ich bin allein erziehende Großmutter, habe das Sorgerecht für meine 10 jährige Enkelin und sie ist mein Pflegekind. Ich arbeite in einem Krankenhaus. Warum bekomme ich nur die Hälfte vom Pflegegeld als fremde Pflegeeltern bzw-. Mütter. Die Begründung ist das Verwandtschaftsverhältnis. Mir ist aber unklar warum ? Ich gehe ganz normal arbeiten und habe nicht mehr Geld zur Verfügung als andere Pflegeeltern, muß genauso wie andere Rechenschaft beim Jugendamt und Amtsgericht ablegen. Es war der Wunsch meiner Enkelin bei mir zu leben, es ist auch eine super Lösung( obwohl es nicht ganz einfach war nochmal Mutter zu sein und das komplette Leben zu ändern), sie fühlt sich wohl , ist gut in der Schule und bekommt all die Liebe ,Schutz und Geborgenheit die ich habe. Warum geht der Gesetzgeber davon aus, das ich mtl. mehr Geld zur Verfügung habe als fremde Pflegeeltern ?
Für eine Antwort wäre ich wirklich dankbar.
Mit frdl. Gruß G.Jahnel
Sehr geehrte Frau Jahnel,
nehmen Großeltern ihre Enkel als Pflegekinder bei sich auf, so haben sie - wie andere Pflegeeltern auch - Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die finanzielle Unterstützung durch das Pflegegeld, mit dem der notwendige Unterhalt des Pflegekindes sichergestellt wird.
Im Gegensatz zu anderen Pflegeeltern sind Großeltern mit ihrem Enkelkind jedoch in gerade Linie verwandt. Verwandte in gerade Linie sind einander wiederum zum Unterhalt verpflichtet. Der Gesetzgeber geht also nicht davon aus, dass Großeltern bessere finanzielle Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes hätten, sondern sieht sie hier in einer besonderen gesetzlich geregelten finanziellen Verantwortung.
Aus diesem Grund kann das Pflegegeld soweit es den Sachaufwand für das Kind deckt, für unterhaltspflichtige Großeltern angemessen gekürzt werden.
Eine Kürzung ist jedoch nur dann angemessen, wenn den Großeltern unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann, für den Bedarf des Kindes (zum Teil) mit ihrem eigenen Einkommen aufzukommen. Dies ist nach allgemeiner Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn einem Großelternteil ein Nettoeinkommen von mehr als 1.400 Euro verbleibt. Lebt das Kind bei beiden Großeltern so sind diesem Betrag weitere 1.050 Euro hinzuzurechnen. Gänzlich ungekürzt steht Großeltern der Betrag des Pflegegeldes zu, mit dem die sog. Kosten der Erziehung für das Kind berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen