Frage an Ursula von der Leyen von Gaby B. bezüglich Familie
Wie wollen sie Kinderarmut bekämpfen, wenn den Hartz-IV-Empfängern sämtliche Zuschüsse für die Kinder als Einkommen vom Hartz-IV abgezogen werden? Die Erhöhung des Kindergeldes war eine Lachnummer. Jetzt bekommt meine Tochter noch 10 Euro weniger.Hier wurde wieder einmal nur an die Berufstätigen gedacht, die bekommen Kindergeld, Unterhaltsvorschuss usw. auf die Hand. Die haben auch mehr Elterngeld, da sind die Hartz-IV- Empfänger ebenfalls benachteiligt worden, da sie jetzt nur noch ein Jahr die Unterstützung bekommen. Sozialpolitik, davon merkt man in Brandenburg nicht viel !!!
Sehr geehrte Frau Böhnke,
Auch die Familien, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, erhalten das volle erhöhte Kindergeld. Die Anrechnung des Kindergeldes und anderer kindbezogener Unterstützungsleistungen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht dem Grundsatz des Nachranges der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind nur solche zweckbestimmte Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Die kindbezogenen Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen hingegen demselben Zweck wie das Kindergeld oder der Unterhaltsvorschuss, nämlich der Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes. In der Anwendung dieses Prinzips ist keineswegs eine Benachteiligung zu sehen.
Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass das Kindergeld seit 2002 nicht mehr angehoben wurde, während die Regelleistung für Kinder unter 6 Jahren nach dem SGB II von monatlich 207 Euro auf mittlerweile 215 Euro und für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren durch die Einführung einer neuen Altersstufe zum 01. Juli 2009 sogar von 207 Euro auf 251 erhöht wurde.
Die Erhöhung des Kindergeldes vollzog teilweise die Entwicklung bei den Grundsicherungsleistungen für Kinder nach. Bei der Anrechnung der Kindergeld-Erhöhung auf die Unterhaltsvorschussleistung ergab sich in diesem Jahr eine besondere Situation: Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Mindestunterhaltsbetrag abzüglich des Kindergeldes. Der Mindestunterhalt bemisst sich gesetzlich nach der Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum. Bis 2008 lag der Mindestunterhalt mit 322 Euro im Monat (für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren) allerdings aufgrund einer Übergangsregelung über dem Kinderfreibetrag (304 Euro im Monat).
Auslösend für die Kindergeld-Erhöhung war eine Erhöhung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums und damit des Kinderfreibetrages. Dieser wurde zum 1.1.2009 auf 322 Euro im Monat erhöht und entspricht also nun - wie es das Unterhaltsrecht vorsieht - dem unterhaltsrechtlichen Mindestbetrag. Während damit in der Folge also der Mindestbetrag des Unterhaltsrechts nicht erhöht wurde, wurde jedoch das Kindergeld erhöht und damit die Unterhaltsvorschussleistung reduziert.
Bei der nächsten Erhöhung des Kinderfreibetrages steht jedoch nunmehr automatisch eine Erhöhung dieses Mindestbetrages an, sodass auch die Unterhaltsvorschussleistungen - vorbehaltlich einer möglichen Kindergelderhöhung ansteigt.
Mit dem Ausbau der vorrangigen Leistungen für Familien - wie dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld - verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die soziale Lage von Kindern aus einkommensschwachen und hilfebedürftigen Familien weiter zu verbessern und diese Familien von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabhängig zu machen.
Dazu trägt der weiterentwickelte Kinderzuschlag seit Oktober 2008, die deutlichen Leistungsverbesserungen beim Wohngeld und auch die Kindergeld-Erhöhung seit Januar 2009 bei. Seit seiner Weiterentwicklung ist die Zahl der erreichten Kinder im Kinderzuschlag auf rund eine Viertelmillion gestiegen.
Ein weiterer Ausbau des Kinderzuschlags ist geplant. Mit den Konjunkturpaketen hat die Bundesregierung darüber hinaus allen Kindergeldberechtigten einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gewährt, der ausdrücklich nicht auf Sozialleistungen angerechnet wurde und damit auch bei den Familien, die Hartz-IV-Leistungen erhalten, in voller Höhe angekommen ist.
Zudem sind mit Wirkung zum 1. Juli 2009 die Bedarfssätze für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung erhöht worden. Diese Kinder erhalten nun monatlich 35 Euro mehr. Damit Kinder von Eltern mit geringem Einkommen auch beim Bildungserwerb nicht benachteiligt werden, erhalten bedürftige Schulkinder im SGB II, SGB XII sowie auch die kinderzuschlagsberechtigen Kinder mit dem Schulbedarfspaket seit diesem Jahr jeweils zum Schuljahresbeginn 100 Euro.
Vor allem die Familien, in denen das Geld ohnehin knapp ist, erhalten damit in der gegenwärtigen konjunkturell kritischen Phase zusätzliches Einkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen