Frage an Ursula von der Leyen von Harry B. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,
wie planen Sie, mit Webseiten/-servern zu verfahren, die einst Kinderpornographie zeigten und deshalb in die geheime Sperrliste aufgenommen wurden, aber wenig später "bereinigt" wurden (also z.B. von Hackern veränderte, "missbrauchte" Webseiten oder so genannte "Community"-Seiten, welche Speicherplatz für Inhalte von Benutzern zur Verfügung stellen)?
Vielen Dank im Vorraus,
Harry Blauberg
Sehr geehrter Herr Blauberg,
Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen regelt in § 1 Absatz 1, dass das Bundeskriminalamt Sperrlisten mit Telemedienangeboten führt, die Kinderpornografie im Sinne des § 184 b Strafgesetzbuch enthalten oder darauf verweisen. Es liegt im ureigenen Interesse des Bundeskriminalamtes, dass die Einträge auf der Liste jeweils aktuell sind und es keine Zugangserschwerungen von legalen Inhalten gibt. Der Gesetzestext ist auch entsprechend formuliert. Es wird täglich aktualisiert und Seiten, die nicht mehr zu blockieren sind, werden sofort von der Liste genommen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zugangserschwerungen an jedem Wochentag auf der Basis von täglich aktualisierten Sperrlisten zu erfolgen haben. Dies ist angemessen, da kinderpornographische Angebote im Regelfall nur eine kurze Verweildauer haben und schnell auf andere Adressen weiter ziehen. Zudem kann ein beim Bundesdatenschutzbeauftragten bestelltes, unabhängiges Expertengremium jederzeit Einsicht in die Sperrliste nehmen und die Einträge überprüfen. Stellt es fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot keine Kinderpornografie nach § 184 b des Strafgesetzbuches enthält, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen. In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste gestellt wird, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie. Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebots in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das bedeutet, dass jede Bürgerin, jeder Bürger in diesem Land sich an ein Gericht wenden kann und fordern, dass die einzelnen Listeneinträge oder die gesamte Liste überprüft werden
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen