Frage an Ursula Mogg von Dr. Klaus G. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Mogg,
viele renommierte Verbaende und angesehene Wissenschaftler haben sich zum www.urheberrechtsbuendnis.de zusammengeschlossen, weil sie befuerchten, dass bei der Novellierung des Urheberrechts ("zweiter Korb") die berechtigten Beduerfnisse von Wissenschaft und Bildung auf der Strecke bleiben.
Gestatten Sie mir daher die folgenden Fragen:
1. Haben Sie sich bereits eine Meinung zu dieser Initiative gebildet. Befürworten Sie die Forderungen im Grundsatz?
2. Sind Sie der Ansicht, dass bei der Nutzung "verwaister Werke" (englisch: "orphan works"), deren Rechteinhaber mit vernünftigem Aufwand nicht zu ermitteln sind, im Rahmen der EU-Vorgaben vom deutschen Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen werden sollten, die eine leichtere Nutzung solcher Werke durch Dritte und insbesondere eine kostenlose Nutzung durch Bildungsinstitutionen vorsehen (solange sich der Rechteinhaber nicht meldet)?
Sind Sie bereit, eine solche Regelung anzuregen?
Freundliche Grüsse aus Winningen
Klaus Graf
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Die Diskussion um das von Ihnen angesprochene Thema ist auch innerhalb meiner Partei in vollem Gang. Es zeigt sich dabei, dass wünschenswerte bildungspolitische Aspekte mit einer rechtssystematisch konsequenten Anpassung an das, was man bisher unter Urheberrecht versteht, in Einklang zu bringen sind. Das heißt, seitens der Politik sind Abwägungen verschiedener - auch gegenläufiger - Interessen erforderlich. Dabei vermag man die Berechtigung der unterschiedlichen Interessen zwar zu erkennen; allein wie sie aufzulösen sind, kann ich zum heutigen Tage noch nicht sagen. Was ich Ihnen aber definitiv zusagen kann ist, dass die Argumente des von Ihnen erwähnten „Urheberrechtsbündnisses“ bei mir und meiner Fraktion Beachtung finden.
Unsere Politik ist dabei dem Ziel verpflichtet, den Zugang zu publizierter Information und die Versorgung von Bildung und Wissenschaft mit wissenschaftlicher Information zu sichern, das bisher erarbeitete Wissen unter dem Gesichtspunkt der kulturellen Vielfalt zu bewahren, die digitale Spaltung der Gesellschaft zu vermeiden und die Kompetenz aller Bürger und Bürgerinnen zum effizienten und kritischen Umgang mit Informationen zu stärken. Das Zusammenspiel von lokaler und überregionaler Literatur- und Informationsversorgung im Kontext digitaler Informationen bedarf des gemeinsamen Vorgehens von Bund und Ländern.
Das Urheberrecht steht im Internetzeitalter vor der Aufgabe, angesichts neuer Technologien und neuer Verwertungsmöglichkeiten die Rechte der Urheber wirkungsvoll zu schützen und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Nutzer zu wahren. Mit der ersten Novelle des Urheberrechts 2003 haben wir einen wichtigen Schritt in Richtung Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter geschafft. Das Gesetz stellt einen gerechten Ausgleich dar zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Informationsinteresse der Wissenschaft und Forschung, vor allem aber auch des einzelnen Bürgers. Dem Interesse der Wissenschaft ist dadurch Rechnung getragen worden, dass im Intranet für einen bestimmten Kreis von Personen Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge für die wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden können. Die Novelle ist nur ein erster Schritt, das Urheberrecht fit zu machen für das Informationszeitalter.
Wir begreifen die Reform des Urheberrechts in der Informations- und Wissensgesellschaft als Prozess. Inzwischen liegt der Entwurf für die zweite Novelle vor. Die Vorlage wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten Verbänden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der Länder gründlich beraten. Der Entwurf wurde in einer breiten Öffentlichkeit ausführlich diskutiert. Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien und die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gefördert. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Zu klären ist aber, unter welchen Umständen Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt werden soll.
Ich hoffe, diese Erläuterungen sind hilfreich für Sie, und bleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihre Ursula Mogg