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Frage von Jörg S. •

Frage an Ursula Mogg von Jörg S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Mogg,
zunächst vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meinem Anliegen in der Unterhaltssache. Um auf Ihre Frage einzugehen. ob ich einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt habe, so kann ich diese mit JA beantworten. Ich habe zur Festsetzung und Durchsetzung des zustehenden Kindesunterhalts für meine Tochter die Beistandschaft beim Jugendamt einrichten lassen. Leider stelle ich hierbei aber fest, dass ich diese bereits am 24.Januar habe einrichten lassen und das seit diesem Tag seitens des Jugendamtes aber auch gar nichts passiert ist. Über das Vorgehen oder besser gesagt das Nichtstun des Jugendamtes bin ich als hilfesuchender Vater maßlos enttäuscht. Mir drängt sich der Verdacht auf, dass eine unterhaltspflichtige Mutter gewisse Grenzen überschreiten kann, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Als unterhaltspflichtiger Vater hingegen hätte ich bei gleichem Verhalten sicherlich schon rechtliche Konsequenzen zu spüren bekommen. Wenn ich aus dieser Sache eines gelernt habe, so wird es nie wieder mein Bestreben sein, als Hilfesuchender beim Jugendamt vorzusprechen.
Welche rechtlichen Mittel bleiben mir, für meine Tochter das zu bekommen, was ihr gesetzlich zusteht?
Ich bitte um ehrliche Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Smigerski

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Smigerski

wenn das Gericht den Unterhalt für Ihr Kind festgelegt hat, die Mutter die Zahlung aber verweigert, dann können Sie die (Zwangs-)Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses beantragen. Wie dies im Einzelnen geht, sollten Sie mit einem Fachanwalt für Familienrecht beraten. Falls Ihnen die erforderlichen Mittel für dieses Vorgehen fehlen, wird der Anwalt Prozesskostenhilfe für Sie beantragen, aus der auch die weiteren anwaltlichen Kosten erstattet werden können.

Was die beschriebene Haltung des Jugendamtes angeht, so vermag ich Ihre Erfahrungen nicht nachzuvollziehen. Sie sollten darüber zunächst mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter des Amtes ein Gespräch suchen. Möglicherweise ist diesem die Sachlage nicht bekannt, da es hier ja keine Regelabfrage gibt. Wenn dies nicht weiter führt, können Sie sich an ein zuständiges Mitglied des Rates bzw. (je nach zust. Körperschaft) des Kreistags wenden oder aber an den Oberbürgermeister oder Landrat.

Ich bin Ihnen bei weiteren Schritten ggf. gerne behilflich, schlage aber vor, dass Sie sich dazu telefonisch an mein Büro wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ursula Mogg