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Frage von Kai W. •

Frage an Ursula Ernst von Kai W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ernst,

ich danke Ihnen für Ihren Einsatz für die Familie. Natürlich können die Behörden nur nach Recht und Gesetz handeln, etwas anderes erwarte ich auch nicht.

Konkret könnte die Landesregierung wie im Fall der vietnamesischen Familie Nguyen aus Hoya eine Aufnahmeerklärung aus humanitären Gründen nach § 22 AufenthG abgeben. Gazale könnte dann mit ihren Kindern Schams und Gazi ein Visum beantragen und in den nächsten Wochen rechtmäßig zu ihrer Familie nach Deutschland zurückkehren. Wenn das niedersächsische Innenministerium eine Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG abgibt, ist die Erteilung eines Einreisevisums nur eine Formsache. Warum fällt es der Landesregierung so schwer, endlich diesen überfälligen Schritt zu tun? Was unterscheidet den Fall der Familie Nguyen von dem Fall der Familie Siala/Salame? Wie lange soll die Familie noch zerrissen bleiben?

Freundliche Grüße
Kai Weber

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Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten der türkisch/libanesischen Familie
Ahmed S i a l a und Gazali Ö n d e r alias Gazale S a l a m e

Herr Siala und Frau Önder sind nach islamischem Ritus miteinander verbunden. Beide reisten Mitte bzw. Ende der 80-er Jahre gemeinsamen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Die Familien sind miteinander verwandt; der Vater des Herr Ahmed Siala ist der Bruder der Großmutter von Frau Gazali Önder. Die Familie der Gazali Önder gab nach der Einreise zunächst die tatsächliche Identität (Familie Önder) sowie die türkische Staatsangehörigkeit an. Die Familie tauchte dann jedoch unter und meldete sich kurz darauf unter einer veränderten Identität (Familie Salame) und der Angabe, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, erneut bei den Behörden. Die Familie des Ahmed Siala gab bei der Einreise an, aus dem Libanon zu stammen, jedoch staatenlos zu sein, und bekannte sich zur kurdischen Volkszugehörigkeit.

Herr Siala und Frau Önder führten die falschen Angaben ihrer Eltern auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort. Die türkische Identität wurde verschwiegen, obwohl diese bekannt war, da die Familie Önder sich zunächst unter ihrer tatsächlichen Identität als Asylbewerber gemeldet hatte.

Nach der 1990 erlassenen Bleiberechtsregelung wurden u.a. Ausländer kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Libanon begünstigt, da deren Rückführung nach erfolglosem Asylverfahren nicht möglich war. Die Familien Siala/Önder erhielten auf dieser Grundlage Aufenthaltserlaubnisse.

In beiden Fällen konnte im Jahr 2000 bzw. 2001 festgestellt werden, dass es sich bei den Familien tatsächlich um türkische Staatsangehörige handelt und die bisherigen Angaben zu Identität und Herkunft falsch waren. Herr Siala erwarb 1994 im Wege der Sammeleinbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit. Die türkische Staatsangehörigkeit, die er von seinem Vater ableitet, hat er dabei nicht verloren.

Nach Kenntnis von der Täuschung und Aufklärung der tatsächlichen Identität wurden die Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr verlängert. In diesem Zusammenhang wurde bereits die Integration bewertet. Die Entscheidungen wurden gerichtlich bestätigt und rechtskräftig. Die Familien sind seitdem zur Ausreise verpflichtet.

Die Familie Siala/Önder ist der bestehenden Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet war, die Abschiebung einzuleiten. Da Herr Siala jedoch nicht im Besitz der für eine Abschiebung erforderlichen Dokumente war, diese durch entsprechende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren jedoch leicht hätte bekommen können, wurde der Aufenthalt der Familie getrennt voneinander beendet. Frau Önder wurde 2005 abgeschoben. Sie selbst hat entschieden, die drittgeborene Tochter Shams mitzunehmen. Der Sohn Ghazi wurde in der Türkei geboren. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung wurde mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt.

Eine in der Presse immer wieder zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen Ahmed Siala hat das angegriffene Urteil des Nieders. Oberverwaltungsgerichtes, mit dem die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Inhaltlich hat es die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in wesentlichen Teilen jedoch bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei Herrn Siala bis heute um einen türkischen Staatsangehörigen und erst seit der Sammeleinbürgerung 1994 auch um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt. Es hat auch bestätigt, dass die Voraussetzungen der verschiedenen Bleiberechtsregelungen wie auch der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG zu Recht verneint wurden. Es hat allerdings festgestellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 AufenthG nachgeholt werden müsse, da Herr Siala, der lediglich nach islamischen Ritus mit Frau Gazali Önder verbunden ist, als lediges Kind im Sinne der Gesetzesnorm gelte. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Prüfung des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG verwiesen, da dieser als Verlängerungsvorschrift in außergewöhnlichen Härtefällen in Betracht kommen könnte. Letztlich wurde das Verfahren vom Nieders. Oberverwaltungsgericht eingestellt, nachdem Herr Siala seine Klage zurückgenommen hatte.

Die Rücknahme der Klage war Teil eines zwischen Herrn Siala, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei, und dem MI geschlossenen Vergleichs, mit dem ein jahrelanger Rechtsstreit beendet und Herrn Siala auf „politischem Wege“ die Möglichkeit gegeben wurde, sein Anliegen in einem Härtefallverfahren geltend zu machen. Der Vergleich sah im Wesentlichen vor, dass einem Härtefallersuchen der Nieders. Härtefallkommission gefolgt werde, wenn der Lebensunterhalt als dauerhaft gesichert angesehen werden könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn Herr Siala den Lebensunterhalt für sich und die beiden Töchter Amine und Nura mindestens sechs Monate durch eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit sicherstelle. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass es ein Ausschlussgrund wäre, wenn Herr Siala eine weitere vorsätzliche Straftat begehen würde. Herr Siala wurde die Nachregistrierung der im Bundesgebiet geborenen Kinder aufgegeben, er wurde aufgefordert, einen entsprechenden Registerauszug vorzulegen. Zuletzt wurde auf die gesetzlich geforderte Passpflicht hingewiesen.

Herr Siala hat diese Möglichkeit nicht genutzt; er war leider nicht in der Lage, die dargestellten Mindestvoraussetzungen zu erbringen. So ist er erneut straffällig geworden. Gleichwohl hat die Nieders. Härtefallkommission über die Eingabe beraten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, kein Härtefallersuchen an das MI zu richten.

Weder Herr Siala noch Frau Önder konnten sich während ihrer langjährigen Aufenthalte wirtschaftlich, sozial und kulturell in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren.

Frau Önder hat im Bundesgebiet die Schule besucht. Eine Berufsausbildung hat sie weder angestrebt noch aufgenommen. Sie ist nach islamischem Ritus mit Herr Siala verbunden. Mit 16 Jahren wurde sie erstmals schwanger. Bereits ein gutes Jahr nach der Geburt von Amine wurde die zweite Tochter Nura geboren. Frau Gazali Önder wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Gebrauchmachen von unrichtigen Angaben, um eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu verschaffen, zu 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe verurteilt.

Herr Siala hält sich zwischenzeitlich 27 Jahre im Bundesgebiet auf. Lediglich zehn Jahre davon waren rechtmäßig, allerdings durch die Täuschung belastet. Er hat die gesamte Schulzeit im Bundesgebiet durchlaufen und 1995 den Hauptschulabschluss erhalten. Sein Notendurchschnitt betrug 3,35. Das Zeugnis enthielt die Bemerkung, dass Herr Siala wegen körperlicher Gewalt gegen Mitschüler zeitweise vom Unterricht ausgeschlossen war.

Seit dem 04. Dezember 1995 war Herr Siala im Besitz einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis, die 2000 unbefristet verlängert wurde. Er hatte damit gute Voraussetzungen für eine dauerhafte wirtschaftliche Integration, die ihm jedoch nicht gelungen ist.

Herr Siala hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Im September 2000 wurde erstmalig ein einmaliger Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

In der Folge hat Herr Siala sich mehrfach mit verschiedenen Unternehmungen selbständig gemacht, die allerdings zumeist kurzfristig wieder beendet wurden. Herr Siala hat seit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses bis heute zusammengerechnet insgesamt ca. drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. 17 Jahre nach Beendigung der Schulzeit hat er noch keinen Rentenanspruch erworben. Die erzielten Einnahmen und Erwerbseinkommen waren überwiegend nicht ausreichend, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.

Es gibt allerdings immer wieder Hinweise, teilweise anonym, dass Herr Siala einer – nicht genehmigten – selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.

Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist ungeklärt, nachdem der Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt wurde. Herr Siala hat offensichtlich durchgängig einen Anspruch auf zumindest ergänzende öffentliche Leistungen. Allerdings scheinen diese nicht immer beantragt worden zu sein. Jedenfalls ist teilweise nicht nachvollziehbar, wie er seinen Lebensunterhalt sicherstellt.

Herr Siala wurde im Übrigen mehrfach polizeilich auffällig. Bereits 2003 wurde ein Verfahren wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamtes wegen geringer Schuld eingestellt. 2004 wurde er - zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen Vergehens gegen das Tierhygienegesetz in mindestens 100 rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. 2005 wurde ein Verfahren wegen Betruges im Rahmen des Handeltreibens mit Tauben im Hinblick auf die o. a. Verurteilung eingestellt. Die zu erwartende Strafe wäre im Verhältnis zu der vorstehenden Verurteilung nicht ins Gewicht gefallen.

Ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde nach Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen geringer Schuld eingestellt, nachdem Herr Siala vorgetragen hatte, nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren wegen Strafvereitelung wurde nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Es wurde damit jedoch eine Schuldfeststellung getroffen. Zuletzt wurde Herr Siala am 24. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt, nachdem er die Lehrerin seiner Töchter an der Richard-von-Weizsäcker-Schule genötigt hatte. Er drohte, diese an den Haaren aus der Klasse zu ziehen, falls sie seine Töchter noch einmal anschreien würde. Im Weiteren drohte Herr Siala, dass er „seit zehn Jahren einen Hass auf Deutschland“ habe und „seine Familie vor 100 Jahren bereits 30 Menschen in der Türkei habe töten lassen“. Diese Verurteilung ist rechtskräftig.

Gegen Herrn Siala wurde auch eine Vielzahl von Verwarn- und Bußgeldern aufgrund von Straßenverkehrsdelikten verhängt. In Einzelfällen hat er sogar mehrfach täglich Verwarnungen erhalten. Die Verwarn- und Bußgelder hat er teilweise nicht gezahlt. Insgesamt ergeben sich für den Landkreis Hildesheim noch Außenstände i. H. v. ungefähr 700,-- €, wobei eine Vielzahl von Forderungen bereits niedergeschlagen wurde, da diese nicht vollstreckt werden konnten. Beim Kraftfahrt-Bundesamt sind acht Punkte registriert. Im Mai 2010 hat Herr Siala beantragt, Zahlungen für Verwarngelder und Bußgeldbescheide für ein Jahr auszusetzen und zu stunden, da er nach eigenen Angaben zahlungsunfähig sei und sich in absehbarer Zeit an diesem Umstand auch nichts ändern werde.

Es ist auffällig, dass Herr Siala die deutsche Rechtsordnung kennt und achtet, soweit er entsprechende Vorteile für sich ableiten kann. Über Regeln, die ihn ein- oder beschränken, hat er sich in der Vergangenheit oftmals hinweggesetzt.

Die Kinder Amine und Nura sind im Bundesgebiet geboren. Ihr Aufenthalt war jedoch lediglich drei bzw. zwei Jahre rechtmäßig. Seit elf Jahren ist der Aufenthalt geduldet. Ihnen ist seit Jahren bekannt, dass ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig ist und sie zur Ausreise verpflichtet sind. Sie dürften allerdings weitgehend integriert sein. Beide besuchen die Hauptschule mit befriedigenden Leistungen. Für beide Töchter wird geprüft, ob sie von der gesetzlichen Neuregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende begünstigt werden können.

Dieses dürfte aber voraussichtliche keine Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus der Eltern haben. Bei Herrn Siala stehen die Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ein Familiennachzug von Frau Önder ist nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zu den Kindern sondern nur zum Ehemann möglich. Bisher sind Herr Siala und Frau Önder jedoch nur nach islamischen Ritus verbunden. Darüber hinaus hat Herr Siala mehrfach erwähnt, dass die Beziehung zu seiner Frau schwierig sei und er beabsichtige, sich zu trennen.

Bei der Bewertung dieses Falles darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass Frau Önder mit zwei Kindern in Izmir in einer Wohnung im Haus ihres Vaters lebt. Dieser lebt ebenfalls dort. Die Kinder Shams und Ghazi besuchen dort die Schule und sind integriert. Die Herstellung der familiären Gemeinschaft der Familie Siala/Önder kann daher auch in der Türkei erfolgen.

Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie ist nicht beeinträchtigt, da die familiäre Lebensgemeinschaft jederzeit in der Türkei oder im Libanon hergestellt werden kann. Dies liegt allein der Verantwortung des Herrn Siala. Er selbst hat zu vertreten, dass die Familie seit vielen Jahren getrennt lebt, wenn er seine Ausreisemöglichkeiten nicht nutzt. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann nicht im Bundesgebiet geführt werden, da Herr Siala nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die ihm im Rahmen einer politischen Lösung eingeräumten Möglichkeiten zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts hat er nicht genutzt.

Kurzfassung über den möglichen weiteren rechtlichen Werdegang:

Die in Deutschland lebenden Kinder der Familie Siala können die neue gesetzliche Regelung des § 25 a AufenthG in Anspruch nehmen. Da die älteste Tochter Namine bereits das 15. Lebensjahr vollendet hat, könnte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten, da sie offensichtlich die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Entgegen steht derzeit wohl noch die seinerzeit für Frau Önder und ihre Töchter ergangene Ausweisung, so dass die Ausländerbehörde zunächst zu entscheiden hätte, ob die Ausweisung bzw. die damit verbundene Sperrwirkung aufgehoben werden kann.

Da die Tochter Namine minderjährig ist, erhielte Herr Siala eine Duldung nach § 60a Abs. 2a AufenthG. Er könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten, wenn er die weiteren gesetzlichen Tatbestände erfüllen (Sicherung des Lebensunterhalts) und kein Ausschlussgrund nach § 25a Abs. 3 AufenthG vorliegen würde. Derzeit ist die Lebensunterhaltssicherung wohl noch nicht nachhaltig nachgewiesen und es liegt noch ein weiterer gewichtiger Ausschlussgrund vor, weil aufgrund der neuerlichen Straftat, die im Jahre 2011 zu einer Verurteilung von 25 Tagessätzen Geldstrafe führte, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen aus dem Jahre 2004 noch nicht im BZR gelöscht wurde. Wenn diese Löschung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der 2. Tochter Nura im Jahre 2016 erfolgen kann, käme eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht.

Aber selbst wenn Herr Siala im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG wäre, könnte Frau Önder nicht sofort im Rahmen des Familiennachzugs einreisen, weil gem. § 29 Abs. 3 ein Familiennachzug bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG nicht gewährt wird, sondern Herr Siala müsste zunächst über eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Darüber hinaus käme dieser Ehegattennachzug aber auch nur zum Zwecke der Eheschließung in Betracht (was Herr Siala nach verschiedenen Bekundungen aber wohl nicht mehr anstrebt).

Somit bleibt es weiterhin dabei, dass eine kurzfristige Zusammenführung der Kinder mit ihrer Mutter nur in der Türkei möglich ist. Allerdings besteht schon vorher die Möglichkeit, dass die älteren Töchter ihre Mutter in Izmir besuchen, nämlich, sobald sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG haben. Somit könnte Namine vielleicht schon in diesem und Nura im nächsten Jahr ihre Mutter in Izmir besuchen, so dass zumindest die beiden Töchter dann (beispielsweise in den Ferienzeiten) den Kontakt zu ihrer Mutter in Izmir herstellen und aufrechterhalten könnten.