Frage an Ulrike Trebesius von Torsten I. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Trebsius,
eine Frage: Sowohl das BVerfG, als auch der EuGh haben die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Partnerschaften mehrfach kritisiert. Seit 2013 gilt für die Ehe und die ELP gleiches Recht in der Steuergesetzgebung, und seit 2005 bereits bei der "Stiefkind-Adoption". Das bezieht sich aber nur auf die leiblichen Kinder eines Partners. Hier ist Gleichstellung hergestellt. Nach einem aktuellen Urteil aus Karlsruhe, muss es aber darüber hinaus auch möglich sein, dass homosexuelle Einzelpersonen grundsätzlich auch andere Kinder adoptieren dürfen. Gemeinsam wie bei Ehepaaren geht das aber noch nicht.- Herr Prof. Lucke hat bereits klargestellt, dass er sich nicht gegen die Forderungen aus Karlsruhe zur Gleichstellung zur Wehr setzen wird. Wie positionieren Sie sich im zukünftigen EU-Parlament? Sind Sie dafür, dass homosexuelle Paare das volle Adoptionsrecht bekommen? Faktisch ist das ja jetzt über den Umweg der "Sukzessivadoption" bereits möglich (also dass beide Partner nacheinander das Sorgerecht bekommen). Ein sehr langwieriger und bürokratischer Akt, bei dem auch Ausfallzeiten z.B. in der Rentenberechnung entstehen. Es ist aber davon auszugehen, dass Karlsruhe auch hier in den nächsten Monaten zugunsten der Eingetragenen Lebenspartnerschaften entscheiden wird, weil eben dieser letzte "Stolperstein" keine wirkliche Hürde mehr ist, sondern von den Betroffenen als reine Schikane empfunden wird. Eine "Abwertung" der klassischen Ehe ist das aus meiner Sicht nicht, zumal die konservative Wertigkeit - also Verantwortung übernehmen zu wollen - eher als Ergänzung zu sehen ist. Das Kindeswohl sollte doch immer im Mittelpunkt stehen, egal welche Sexualpraktiken die Eltern, bzw. Adoptiveltern praktizieren. Mir ist kein einziger Fall von Verwahrlosung, Missbrauch oder Misshandlung innerhalb von Regenbogenfamilien bekannt.
Sehr geehrter Herr Ilg,
den Veränderungen in der Gesellschaft sind durch das Urteil des BVGs zur Abschaffung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting Rechnung getragen worden. Mit dieser Anpassung ist die steuerliche Gleichstellung für diejenigen geregelt worden, die, wie heterosexuelle Ehepaare, füreinander Verantwortung übernehmen. Das empfinde ich als faire Gleichbehandlung, denn auch eingetragene Lebenspartner haben eine Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt, die vorrangig vor staatlicher Unterstützung ist. Die rechtlichen Unterschiede der Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht im Vergleich zur Ehe ist nun abgeschafft.
Adoptionen sind eingetragenen Lebenspartnern dann möglich, wenn es sich um die Adoption durch einen der Partner oder eine Stiefkindadoption handelt. Aus meiner Sicht ist damit eine Vielzahl möglicher Lebenssituationen abgedeckt. Die Adoptionsmöglichkeiten in aktuell von der Rechtsprechung gedecktem Umfang decken damit genau die Konstellationen ab, in denen gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein leibliches Kind haben könnten. Ich empfinde das als zufriedenstellende Lösung auch für die Betroffenen.
Sollte das BVG eine weitere Gleichstellung fordern, so werde auch ich mich nicht dagegen stellen.
Mit freundlichem Gruß
Ulrike Trebesius