Frage an Ulrich Kelber von Erika R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Kelber,
mit Interesse habe ich Ihre Beiträge zum Biogas und das Urteil des Bundesverfassungsgericht gelesen. Daraus ist zu ersehen, dass es trotz bereits 2004 geändertem Gesetz Biogasanlagenbetreiber gab, die entweder in grob fahrlässiger oder in betrügerischer Absicht die Anlagengröße so gestaltet haben, dass sie die Maximalsumme an Vergütung entsprechend dem EEG aus ihren Anlagen herausgeholt haben.
Als Stromkundin bin ich zwangsweise Abnehmerin und muss die Mehrkosten, die sich gegenüber dem Marktpreis ergeben mitfinanzieren.
In den Hochglanzprospekten wird immer so getan, als würden Biogasanlagen klimaneutral arbeiten und Co2 direkt in Strom verwandeln. In der Wirklichkeit aber werden Pflanzen u.a. erst in das hochklimaschädliche Methan umgewandelt, das 25x so klimaschädlich ist wie das C02, das eingespart werden soll.
Je kleiner die einzelne Anlage, desto schlechter ist das Verhältnis von Volumen zu Oberfläche, Methanschlupf, d.h. unfreiwilliger Verlust von Methan in die Umgebung ist bei prozentual größerer Oberfläche bei kleinen Anlagen verhältnismäßig höher als bei großen Anlagen. Wenn von einem Methanschlupf von 5% ausgegangen wird, ist jede kleine Biogasanlage klimaschädlicher als keine Biogasanlage, und da sind Transport- und Betriebsenergie noch gar nicht eingerechnet.
Daher meine Frage: Kann ich damit rechnen, das Geld, das ich in der Vergangenheit - über meine Stromrechnung - für zu Unrecht überteuerten Biogasstrom zwangsweise bezahlen musste, zurückzuerhalten? Das wäre doch nur fair, oder?
Sehr geehrte Frau Rafant,
da haben Sie einen interessanten Punkt berührt, den ich allerdings juristisch nicht beurteilen kann.
Soweit ich das aktuell erkennen kann, wird es eine Rückforderung erhöhter Vergütungszahlungen nicht geben. Das EEG regelte bisher die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlagebetreiber und dem Netzbetreiber. Wenn der Netzbetreiber zu hohe Vergütungssätze gezahlt hat, so wäre er derjenige, gegen den man Rückforderungen stellen müsste, was aber allenfalls ein anderer Netzkunde mit einer Beschwerde über die zu unrecht gewährten Zahlungen und die zuständige Regulierungsbehörde zu einer Prüfung hätte erreichen können.
Mit dem EEG 2009 ist das anders. Nun können auch Dritte gegen missbräuchliche Praktiken vorgehen. Das soll es insbesondere Verbraucherschutzverbänden ermöglichen, den Ursachen ungerechtfertigter Belastungen entgegen zu treten. Neben diesen können aber auch Mitbewerber klagen und Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen sowie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern klagen, soweit die Interessen ihrer Mitglieder berührt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kelber