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Frage von Richard M. •

Frage an Ulrich Kelber von Richard M. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Kelber,

Im Januar 2007 habe ich mich entschlossen, in die Biogasanlage in Penkun zu investieren. Hiermit wollte ich auch einen Beitrag zum Umweltschutz liefern .
Mit der Änderung des EEG §19 und der Weigerung der SPD, einen Bestandsschutz für Altanlagen in das Gesetz aufzunehmen, steht die Biogasanlage vor dem Aus. Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist der Betreiber pleite, die Arbeitsplätze und das Geld der Investoren verloren. Ich halte es in einem Rechtstaat unakzeptabel, Rechtsunsicherheit durch die Möglichkeit rückwirkender Anwendung von Rechtsvorschriften zuzulassen.
Ich bitte Sie dafür zu sorgen, dass dieses Vertrauen nicht erschüttert wird.
Gibt es von Ihrer Seite oder aus dem Umweltministerium ein schriftliches Dokument, mit dem der Biogasbetreiber in Penkun auf die Nichtförderungswürdigkeit der Anlage rechtswirksam hingewiesen wurde?

Mit freundlichen Grüßen

Richard Mathes

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Mathes,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich möchte hier noch einmal feststellen, dass bei der Novellierung des EEG 2009 keine Änderung des Anlagenbegriffs erfolgt ist, sondern nur noch einmal und noch deutlicher festgestellt worden ist, dass eine Anlagensplittung wie in Penkun geschehen rechtswidrig ist und es deshalb auch keinen "Bestandsschutz" geben kann. Schon bei der Novellierung des EEG im Jahr 2004 ist in der Begründung des Gesetzes eindeutig nachzulesen:
"Die Regelung des Absatzes 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern." (Bundestags-Drucksache 15/2864). Die Regelung gilt nämlich bereits seit 2000.

Der Betreiber von Penkun hat auf den Umstand, dass es sein könne, dass die Anlage nicht als 40 Einzelanlagen gewertet wird, im Wertpapierprospekt bereits selbst hingewiesen. Mir liegen außerdem Berichte von Finanzberatern vor, die 2006/2007 auf das hohe Risiko hingewiesen haben, dass bei dieser Investition bestand, weil die Anlage nicht als 40 Einzelanlagen sondern als eine Großanlage gewertet werden würde. Fazit hier: "Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung, auch der Totalverlust der Einlage ist möglich."

Und jetzt zitiere ich dazu noch das Bundesverfassungsgericht vom 24. März 2009: ´Bereits vor Beginn der Planungen für die Errichtung des Bioenergieparks wurde in der Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme. Zudem diente § 3 Abs. 2 EEG 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung "auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern". Auch die Bundesregierung und der Bundesrat hatten in der Folge festgestellt, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in mehrere Einheiten allein zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem Gesetzeszweck des EEG widerspreche.´
Ich denke, all dies ist eindeutig.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber